ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR41.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 41/18 vom 20. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde - führer s und des G eneralbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 20 . März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 29 . September 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspr uch, b) soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision w i rd verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuc h- ter Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahren s- beanstandung und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfan g Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts genannten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urtei ls hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. Der Rechtsfolgenausspruch hat demgegenüber keinen Bestand. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsans talt (§ 64 StGB) abgesehen. Dies führt auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe. a) Die sachverständig beratene Jugendkammer hat ihre Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzu - sehen, allein mit Hinweis darauf begründet, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen "eine Substanzmittelabhängigkeit oder ein Hang" des Ang e- klagten "im Sinne des § 64 StGB nicht feststellbar sei". Diese Begründung stößt schon deshalb auf durchgreifende re chtliche Bedenken, weil der Angeklagte, der auch die ihm zur Last fallende Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss beging, den Urteilsfeststellungen zufolge seit 2014 dreimal wegen einer Alk o- holvergiftung im Krankenhaus behandelt werden musste und sich im Ja hr 2016 unter anderem wegen "schädlichen Konsums von Alkohol" mehrere Wochen lang zur stationären Behandlung in der Kinder - und Jugendpsychiatrie befand. In Anbetracht dessen liegt es ausgesprochen nahe, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Geträ nke im Übermaß zu sich nehmen, so dass es e i- ner nachvollziehbaren Begründung bedurft hätte, worauf die gegenteilige Au f- fassung der Sachverständigen und - ihr folgend - der Jugendkammer beruhte. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen n ach den Urteilsgründen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb - wiederum 2 3 4 5 - 4 - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werde n. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107); er hat die unterbliebene Anwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. b) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht im Falle der Unterbringung des Angeklagten in einer E ntziehungsanstalt gemäß § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, gegen ihn eine Jugendstrafe zu ver - hängen. Becker Spaniol Tiemann Berg Leplow 6
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