BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 412/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des LandgerichtsHildesheim vom 3. Juli 2002 wird verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahrenentstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch des-sen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO46. Aufl. § 473 Rdn. 11).Gründe: Die Revision ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausge-führt:"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zweirechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brand-stiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. - 3 -Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschä-digten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nureine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteilnicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Das gilt nicht nur für dieBeanstandung der Nebenklägerin, die Strafkammer hätte von einem erweitertenSchuldumfang infolge der Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen, sondern derVerurteilung des Angeklagten einen direkten und nicht nur bedingten Vorsatz zuGrunde legen müssen."Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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