BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 412/03 vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlinvom 29. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch dieUnterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vomPräsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbotnach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandeltund damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Imeinzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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