BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 412/06 vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Zuh344lterei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerinnen am 11. Januar 2007 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 17. Oktober 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jede Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Dar374ber hinaus hat die Angeklagte Carola M. die der Nebenkl344gerin E. und die Angeklagte Patrizia M. die der Nebenkl344gerin R. im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zutreffend macht die Beschwerdef374hrerin Carola M. geltend, dass die Beweisw374rdigung des Landgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt, soweit dieses als "Indiz" f374r die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. ber374ck-sichtigt, dass auch der die Ermittlung ma337geblich f374hrende Polizeibeamte, der Zeuge POK Ma. , den Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren ge-glaubt hat; denn die W374rdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des Tatrichters, der zur Beurteilung des Beweiswerts einer Zeugenaussage zwar auf die von den Ermittlungsbeamten hierzu festgestellten - und ordnungsgem344337 in die Hauptverhandlung eingef374hrten - objektiven Hilfstatsachen zur374ckzugrei- - 3 - fen, die hieraus abzuleitenden Schl374sse aber unabh344ngig von den durch die Ermittlungsbeamten vorgenommenen Wertungen zu ziehen hat. Jedoch beruht die 334berzeugungsbildung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussa-ge der Zeugin E. auf dieser bedenklichen erg344nzenden Erw344gung ersicht-lich nicht. Die Verurteilung beider Angeklagten auch wegen dirigierender Zuh344lterei (247 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststel-lungen belegen ohne weiteres, dass die Gesch344digten E. und R. in den jeweiligen Tatzeitr344umen nicht - mehr - unbeeinflusst und freiwillig die ihnen von den Angeklagten vorgeschriebenen Bedingungen der Prostitutionsaus374bung einhielten, sondern in ein pers366nliches und wirtschaftliches Abh344ngigkeitsver-h344ltnis zu diesen geraten waren, das es ihnen unm366glich machte, Art und Um-fang ihrer T344tigkeit als Prostituierte eigenst344ndig zu bestimmen oder sich ohne Schwierigkeiten aus ihr zu l366sen (vgl. BGHSt 48, 314, 319 f.). Die Strafausspr374che haben Bestand. Allerdings hat die Staatsanwalt-schaft die Wochenfrist des 247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht eingehalten; zwi-schen der Zustellung der Revisionsbegr374ndungen am 31. M344rz 2006 und der Fertigstellung der staatsanwaltschaftlichen Gegenerkl344rung am 31. August 2006 liegt vielmehr ein ungew366hnlich langer Zeitraum. Dies begr374ndet hier in-dessen keine rechtsstaats- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionswidrige (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verfahrensverz366gerung, die eine Kompensation durch Herabsetzung der verh344ngten Strafen geb366te. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die erhebliche 334berschreitung der Frist des 247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO den Verfahrensabschluss in ihrem gesamten Ausma337 in nicht mehr zu rechtferti-gender Weise hinausgez366gert hat; dem k366nnte entgegenstehen, dass die Revi-sionsbegr374ndungen nahezu einen Leitzordner f374llen und eine Vielzahl - wenn - 4 - auch weitgehend v366llig unbehelflicher - Verfahrensr374gen oder als Verfahrensr374-gen bezeichneter Sachr374gen (tats344chlich reine Angriffe gegen die Beweisw374rdi-gung) umfassen, weswegen die Staatsanwaltschaft gehalten war, umfangreiche Pr374fungen zur 334bereinstimmung des Revisionsvorbringens mit dem jeweiligen Verfahrensablauf vorzunehmen (vgl. Nr. 162 Abs. 2 RiStBV). Jedenfalls sind die gegen beide Angeklagten am 24. August 2004 eingeleiteten und mit der heuti-gen Revisionsentscheidung beendeten Strafverfahren aber insgesamt in ange-messener Zeit abgeschlossen worden; dass sie w344hrend eines einzelnen Ver-fahrensabschnitts verz366gerlich betrieben worden sind, begr374ndet daher f374r sich keinen Versto337 gegen das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, w344ren die verh344ngten Strafen im Hinblick auf die Dauer der Zuh344ltereitaten, die Massivit344t des Vorgehens der Angeklagten und der erheblichen Summen der den Gesch344digten entzogenen Prostitutionserl366se letztlich aber angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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