BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 412/07 vom 2. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 12. Juni 2007 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die all-gemeine Sachbeschwerde gest374tzte Revision des Beschuldigten hat Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Beschuldigte im M344rz 2005 in einem Supermarkt ein P344ckchen Tabak im Wert von 4,15 200 und f374hrte dabei ein Klappmesser mit feststellbarer Klinge und ein Schweizer-Messer bei sich. Anfang November 2005 hinderte er eine Bekannte daran, sei-ne Wohnung zu verlassen. Au337erdem schlug er auf sie ein und verletzte sie erheblich. 2 Die Unterbringungsentscheidung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Anordnung nach 247 63 StGB setzt u. a. die positive Feststellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Zustandes voraus, der zumin- 3 - 3 - dest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB sicher begr374ndet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer besonders sorgf344ltigen Begr374ndung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Ma337nahme darstellt. Den danach zu stellenden Anfor-derungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder ausreichend dargelegt, dass der Beschuldigte zu den Tatzeiten schuldunf344hig war (nachstehend 1.), noch ausreichend dessen Gef344hrlichkeit begr374ndet (nachstehend 2.). 1. Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschr344nkt, sich der Beur-teilung eines Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344higkeit anzuschlie337en, muss er dessen wesentliche Ankn374pfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit erforderlich ist (BGH NStZ 2003, 307; NStZ-RR 2003, 232 jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier. Zum Beleg daf374r, dass der Beschuldigte nicht f344hig war, seiner vorhandenen Unrechtseinsicht gem344337 zu handeln, hat die Strafkammer lediglich ausgef374hrt, bei dem Beschuldigten bestehe "neben einer dissozialen St366rung und einer Alkohol-, Drogen- und Medikamentenab-h344ngigkeit eine chronifizierte schwere schizophrene Psychose mit ausgepr344g-ten St366rungen der Handlungs374bersicht, der Kritikf344higkeit, der ad344quaten Selbsteinsch344tzung, des verinnerlichten Wertgef374hles und der Impulskontrolle". Es fehlt eine Darlegung, wie dieses St366rungsbild auf den Beschuldigten und seine Handlungsm366glichkeiten in den konkreten Tatsituationen eingewirkt hat. Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn bei dem T344ter eine Schi-zophrenie diagnostiziert worden ist. Die Diagnose einer solchen Erkrankung f374hrt f374r sich allein genommen nicht zur Feststellung einer - generellen oder zumindest l344ngere Zeitr344ume 374berdauernden - Schuldunf344higkeit (vgl. Nedopil, 4 - 4 - Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S.151). Dass sich der Beschuldigte bei beiden Taten jeweils in einem akuten Schub der Krankheit befunden h344tte (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07), ist nicht erkennbar. Zu dem Diebstahl mit Waffen sind 374ber die den Tatbestand erf374llende Handlung hinaus weitere Umst344nde nicht festgestellt. Bei der gef344hrlichen K366rperverletzung nebst Freiheitsberaubung hat der Beschuldigte sich vor und nach der Tat situa-tionsangepasst verhalten. 2. Vergleichbar knapp und damit angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung nach 247 63 StGB verbunden ist, ebenfalls nicht aus-reichend hat das Landgericht seine 334berzeugung von der zuk374nftigen Gef344hr-lichkeit des Beschuldigten begr374ndet. Auch hier ist es dem Sachverst344ndigen gefolgt und hat lediglich ausgef374hrt, es bestehe "ein erhebliches Risiko der Be-gehung weiterer 344hnlicher Straftaten", es sei "jederzeit mit schwersten Gewalt-taten aufgrund der psychotischen Situationsverkennung zu rechnen". Es fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass der Beschuldigte nach den getroffenen Feststellungen letztmals Anfang 1998 bestraft worden und auch in den 15 Mo-naten zwischen der Tat und der vorl344ufigen Unterbringung nicht wieder auff344llig geworden ist. 5 3. 334ber die Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten muss deshalb - sinnvollerweise auch unter Auswertung der Erkenntnisse im Zusam-menhang mit dessen mehrfachen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken - er-neut entschieden werden. 6 4. Der neue Tatrichter wird im Hinblick darauf, dass das Opfer (und ein-zige Beweismittel) bez374glich der gef344hrlichen K366rperverletzung selbst erheblich 7 - 5 - alkoholisiert war, auch der Darstellung der Beweisw374rdigung gr366337ere Aufmerk-samkeit zu widmen haben. 5. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren an ein anderes Landgericht zur374ckzuverweisen. 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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