BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413/01 vom 16. April 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfo l - genausspruch dahin geändert, daß die Vermögensstrafe von 60.000 DM und die für sie ausgesprochene Ersatzfreiheit s - strafe von neun Monaten entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Revisionsgebühr wird um ein Drittel ermäßigt; die durch das Rechtsmittel entstandenen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden zu zwei Dritteln dem Angeklagten und zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Verm ö - gensstrafe von 60.000 DM verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe hat es eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten bestimmt. Außerdem hat es den Wertersatzverfall von 17.200 DM sowie die Einziehung - 3 - mehrerer Gegenstnde angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der A n - geklagte K. mit seiner auf die Sachrge gesttzten Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprchen in den 13 Fllen der Einzellieferungen von 300 g und in dem einen Fall der Einzellieferung von 400 g Haschisch sowie hinsichtlich der auf diese Taten b e - zogenen Verfallsanordnung ber 17.200 DM unbegrndet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Einziehungsanordnungen weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der nheren Errterung bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch fr die letzte der Taten des Angeklagten, die die Lieferung von 11 kg Haschisch am 5. Juli 2000 betrifft. Fr diese Tat hat das Landgericht an sich eine Freiheit s - strafe von zwei Jahren und sechs Monaten fr tat- und schuldangemessen a n - gesehen, diese jedoch nicht verhngt, sondern um ein Jahr ermûigt. Es hat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, weil es fr diese Tat die gleichzeitige Verhngung einer Vermgensstrafe in Hhe von 60.000 DM fr geboten und eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten fr angemessen erachtet hat. Dahinstehen kann, ob das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen fr die Verhngung einer Vermgensstrafe gemû § 43 a StGB aF zutreffend beurteilt und die richtigen Maûstbe bei der Berechnung der Vermgensstrafe sowie der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe angewandt hat. Das Bunde s - verfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Mrz 2002 - 2 BvR 794/95 - die Vo r - schrift des § 43 a StGB als mit Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb gemû § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG fr nichtig erklrt. Damit entbehrt die A n - ordnung der Vermgensstrafe in dem angefochtenen Urteil der rechtlichen Grundlage, sie muû deshalb entfallen. Eine Erhhung der erkannten Einze l - - 4 - freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach Wegfall der Verm - gensstrafe kommt dann, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO (BGH JR 1998, 114 m. Anm. Radtke) nicht in Betracht. Das ist vorliegend der Fall. Der Senat kann ausschlieûen, daû in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der verfassungswidrigen Vermgensstrafe die Voraussetzungen fr eine gemû § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe zu verhngenden Geldstrafe festgestellt werden knnen; deshalb hat es mit der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fr die Tat vom 5. Juli 2000 sein Bewenden. Da die Gesamtstrafenzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat der Senat die Revision des Angeklagten auch ins o - weit verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, weil das Rechtsmittel einen Teilerfolg hat und es unbillig erscheint, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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