BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 413/02 vom5. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2002gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 6. August 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im FallII. 7 der Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem beson-ders schweren Fall" verurteilt worden ist; im Umfang derEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zurLast;b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte der Brandstiftung, des Diebstahls inzehn Fällen sowie des unerlaubten Umgangs mit gefährli-chen Abfällen in zwei Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe: - 3 -Das Landgericht hat den Angeklagten der Brandstiftung, des Diebstahlsim besonders schweren Fall in zehn Fällen, eines weiteren Diebstahls sowiedes unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen schuldig gesprochen undihn unter Einbeziehung der Strafen aus einem weiteren Urteil zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt.Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im FallII. 7 der Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem besonders schweren Fall"verurteilt worden ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund derRevisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und denWegfall der im Fall II. 7 verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheits-strafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat bei den Fällendes Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB die Bezeichnung "im besondersschweren Fall" entfallen lassen, weil das Vorliegen von Regelbeispielen nichtin die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO45. Aufl. § 260 Rdn. 25).Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisenEinstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf dieEinsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamt-strafe einzubeziehenden 23 Einzelstrafen (eine Freiheitsstrafe von acht Mo- - 4 -naten, eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, eine Freiheitsstrafe von sechsMonaten, fünf Freiheitsstrafen von fünf Monaten, vier Freiheitsstrafen von vierMonaten, acht Freiheitsstrafen von drei Monaten, eine Freiheitsstrafe von ei-nem Monat und zwei Geldstrafen) aus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafevon fünf Monaten auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren ausgewirkt hat.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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