BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413/05 vom 22. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Dezember 2005 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. November 2004 wirk-sam zur374ckgenommen worden ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Diebstahls und Hehle-rei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der bestellte Verteidiger (Rechtsanwalt W. ) hiergegen fristge-recht Revision eingelegt hatte, hat der vom Angeklagten neu gew344hlte Verteidi-ger Rechtsanwalt K. am 6. Dezember 2004 die Revision zur374ckgenommen. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 hat ein weiterer Verteidiger des Angeklag-ten (Rechtsanwalt G. ) die Revision mit der allgemeinen Sachr374ge begr374ndet und vorgetragen, die Revisionsr374cknahme sei mangels einer Erm344chtigung durch den Angeklagten unwirksam gewesen; die Erm344chtigung sei Rechtsan-walt K. nur f374r den Fall erteilt worden, dass der Angeklagte zum Strafantritt in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges geladen werde. Zur Unwirk-samkeit der R374cknahme hat nach Mandatsbeendigung der anderen Verteidiger inzwischen ein weiterer Verteidiger (Rechtsanwalt D. ) erg344nzende Ausf374h-rungen gemacht. 1 - 3 - Damit ist eine kl344rende Feststellung der Wirksamkeit der R374cknahme der Revision durch f366rmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. BGH NStZ 2001, 104; BGH, Beschl. vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99). Dies f374hrt hier zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, dass die Revision des Angeklagten durch den Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 wirksam zu-r374ckgenommen wurde. 2 Rechtsanwalt K. hat in diesem Schriftsatz erkl344rt, er nehme f374r den Angeklagten dessen Revision zur374ck. Diese Erkl344rung war eindeutig und nicht an eine Bedingung gekn374pft. Der Verteidiger hat dabei erg344nzend ausgef374hrt, der Angeklagte habe das Urteil "vollumf344nglich" angenommen und b344te ledig-lich darum, "zu pr374fen, ob - ggf. bereits im Rahmen der Urteilsabfassung - eine positive Bewertung seiner guten Situierung" (gemeint: der geschilderten berufli-chen Entwicklung des Angeklagten) vorgenommen werden k366nne, indem u. a. "eine Einweisung in die ortsnahe JVA Hannover erfolgt". 3 Die R374cknahme war auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil das Ge-richt mit unlauteren Mitteln auf sie hingewirkt h344tte (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 302 Rdn. 10). Vor der R374cknahme der Revision hatte der Verteidiger den Strafkammervorsitzenden angerufen und auf das Interesse des Angeklag-ten hingewiesen, durch die Strafvollstreckung nicht an der Fortf374hrung seines Betriebes gehindert, deshalb zum Strafantritt unmittelbar in eine Anstalt des offenen Vollzuges geladen und zum Verlassen der Anstalt erm344chtigt zu wer-den. Hierf374r hatte der Strafkammervorsitzende ein gewisses Verst344ndnis ge344u-337ert und gemeint, die Kammer k366nne insoweit wohlwollende Formulierungen in das Urteil schreiben. Er hat dabei nicht zugesichert, der Angeklagte werde nach R374cknahme seiner Revision unmittelbar in den offenen Vollzug geladen. Dies ergibt sich aus seiner dienstlichen Erkl344rung. Nachdem die erkennende Straf- 4 - 4 - kammer sowohl f374r die vollstreckungsrechtliche Frage, wo der Angeklagte seine Strafe anzutreten hatte, als auch f374r die vollzugsrechtliche Frage, welche Lo-ckerungen (247 11 StVollzG) dem Angeklagten gew344hrt werden k366nnen, keinerlei Entscheidungskompetenz hatte, ist es auch nicht vorstellbar, dass der erfahre-ne Strafkammervorsitzende einem Rechtsanwalt gegen374ber eine solche f374r sich in Anspruch genommen hat. Rechtsanwalt K. war zur Abgabe der R374cknahmeerkl344rung vom An-geklagten erm344chtigt im Sinne des 247 302 Abs. 2 StPO. Dies ergibt sich aus der von dem Angeklagten unter dem 2. Dezember 2004 unterzeichneten Voll-machtsurkunde (Band IV Blatt 214 SA). Darin wurde Rechtsanwalt K. "in Sachen R. / Strafvollstreckung wegen R374cknahme d. Revision gegen Urteil des LG Hildesheim vom 23.11.04" Prozessvollmacht erteilt, die sich gem344337 Zif-fer 6 insbesondere auf die Befugnis zu "R374cknahmen von Rechtsmitteln" er-streckte. Die Urkunde enthielt damit nicht nur die Erm344chtigung zur R374cknahme eines Rechtsmittels, sie war sogar ausdr374cklich zum Zweck der R374cknahme der Revision errichtet worden. 5 Die Erm344chtigung war auch nicht - wie der Angeklagte nunmehr vor- tr344gt - in der Weise beschr344nkt, dass der Verteidiger nur unter einer bestimmten Bedingung von ihr Gebrauch machen durfte. Das ergibt sich f374r den Senat nicht nur aus der Formulierung der Vollmachtsurkunde, sondern auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes, mit dem die R374cknahme erkl344rt wurde. Daf374r spricht zudem ein weiterer Umstand: Der Wunsch des Angeklagten, durch die Ver-b374337ung einer Freiheitsstrafe nicht an der weiteren F374hrung seines Betriebes gehindert zu sein, war bereits Gegenstand von Er366rterungen 374ber eine verfahrensbeendende Absprache w344hrend der Hauptverhandlung. Der Angeklagte ist - wie sich aus der dienstlichen Erkl344rung des 6 Strafkammervorsitzenden ergibt - schon damals ausdr374cklich darauf - 5 - damals ausdr374cklich darauf hingewiesen worden, dass die Strafkammer keines-falls eine Zusage zu vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen machen k366nne. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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