BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der ausw344rtigen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der erhobenen Verfahrensr374ge bemerkt der Senat, dass der Ange-klagte die durch die Durchsuchung der Wohnung G. gewonnenen Erkenntnisse, n344mlich dass die aufgefundenen Drogen und Dealer-utensilien ihm zuzuordnen sind, im Rahmen seiner gest344ndigen Einlas-sung einger344umt hat. Ein etwaiges Verwertungsverbot der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel h344tte auf die Verwertbar-keit dieses Gest344ndnisses keine Auswirkung. Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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