BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413/08 vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Juni 2008 im Strafaus-spruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Fest-stellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Dagegen wen-det sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Beschwerdef374hrers. 1 Die R374ge der Verletzung des 247 338 Nr. 8 StPO hat aus den in der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden keinen Erfolg. Im 2 - 3 - Hinblick auf den Schuldspruch hat die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die Straf-kammer hat es in den Urteilsgr374nden unterlassen zu pr374fen und zu er366rtern, ob die Vorschrift des 247 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier zu einem auf die allgemeine Sachr374ge zu ber374cksichtigenden Darlegungsman-gel f374hrt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Pr374fungspflicht 1). Denn zu einer Er366rterung dr344ngten die folgenden Besonderheiten des Falles: Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der als Zwi-schenkurier zwischen dem die Bet344ubungsmittel in die Bundesrepublik einf374h-renden Kurier H. und dem Bet344ubungsmittelh344ndler S. fungierte, wurde zuf344llig bei einer Drogen374bergabe von einer Zivilstreife beobachtet und im Anschluss daran - ebenso wie H. - festgenommen. Vorherige Erkenntnisse oder Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbeh366rden hinsichtlich des Auf-traggebers S. und dessen Bet344ubungsmittelhandel erw344hnt das Urteil nicht. Die eine Handelst344tigkeit bestreitende Aussage S. s hat die Strafkam-mer nicht geglaubt und stattdessen die ihn belastende Einlassung des Ange-klagten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach lag es ausgesprochen na-he, dass der Angeklagte durch freiwillige Benennung seines Auftraggebers da-zu beigetragen hat, die Tat 374ber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzukl344ren. Die Vorschrift des 247 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der T344ter durch kon-krete Angaben die Voraussetzung daf374r geschaffen hat, dass gegen den Be-lasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgef374hrt werden kann (BGHR BtMG 247 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Selbst wenn die Ermittlungsbe-h366rden von anderer Seite Erkenntnisse 374ber den Auftraggeber S. ge-wonnen h344tten, steht das einem durch den Angeklagten herbeigef374hrten Aufkl344-rungserfolg nicht zwingend entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesge- 3 - 4 - richtshofs ist anerkannt, dass auch der T344ter, der Angaben zu Hinterm344nnern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbeh366rden decken, da-durch eine sicherere Grundlage f374r den Nachweis der betreffenden Taten und der M366glichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das gen374gt f374r die Anwendung des 247 31 BtMG (BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19). Der dargestellte Er366rterungsmangel f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen k366nnen hingegen be-stehen bleiben. Weitere dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen. 4 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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