BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 413/11 vom 19. Januar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 201 2 , an der teilgen ommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , von Lienen , Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht er kannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Mai 2011 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schut z- befohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Fre i- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen fügte der A n- ge klagte bei zwei Gelegenheiten aus Verärgerung und Überforderung dem zwei Jahre alten Sohn seiner Lebensgefährtin am Rücken mit einer heißen Flüssi g- keit eine großflächige Verbrühung sowie weitere schwerwiegende, schmerzha f- te Verletzungen zu, an deren Folgen das Kind verstarb. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Strafzumessung und hält insbesondere die 1 2 - 4 - verhängte Strafe für unvertretbar milde. Das Rechtsmittel, das vom Genera l- bundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge abgelehnt und ist vom Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ausgegangen. Innerhalb des Strafrahmens von drei bis 15 Jahren Fre i- heitsstrafe hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er noch jung sowie nur geringfügig vorbestraft ist, im Tatzeitraum innerlich angespannt und mit seiner Lebenssituation übe rfordert war, spontan handelte, erstmals U n- tersuchungshaft verbüßt und sich für ihn die Haftsituation vergleichsweise hart darstellt. Zu seinen Lasten hat sie das hohe Maß der in multipler Form ang e- wendeten Gewalt, die sich gegen ein ihm wehrlos ausgeliefe rtes Opfer richtete, die Misshandlungen an besonders schmerzempfindlichen Körperregionen, die über eine Woche lang andauernden Schmerzen sowie die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen gewertet. 2. Die dem Tatgericht obliegende Strafzumessung hält sa chlich rechtl i- cher Überprüfung stand. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rech t- lich anerkannte Strafzwecke verstoßen, bestimmende Strafzumessungstats a- chen übergangen wurden oder sich die verhängte Freiheitsstrafe von ihrer B e- stimmung eines gerechten Schuldausgleichs offenkundig löst (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 441/10, NStZ 2011, 270; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 Rn . 34), liegen nicht vor. Den Umstand, dass der Angeklagte das Kleinkind mehrfach mit direktem Vorsatz grob und mit roher Gewalt misshandelte, hat das Landgericht au s- drüc k lich bei der Strafzumessung straferschwerend gewic htet. Dasselbe gilt für 3 4 5 - 5 - die ihm zugefügten intensiven körperlichen Schmerzen. Es ist nicht zu beso r- gen, dass es die seelischen Qualen sowie die psychischen Belastungen, die das Tatopfer in den letzten Woche n vor seinem Tod erleiden musste, und die Tatfolge n für dessen Familie dabei unberücksichtigt gelassen hat, zumal diese Gesichtspunkte in mehreren Urteilspassagen angesprochen sind. Dass in den Strafzumessungsgründen eine Erwägung nicht ausdrücklich wiederholt wird, lässt nicht ohne weiteres den Schluss z u, das Tatgericht habe sie bei der Z u- messung der Strafe übersehen (BGH, Beschluss vom 2. März 1989 - 1 StR 7/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18). Den Versuch des Ang e- klagten, Tatspuren zu beseitigen, durfte die Strafkammer nicht zu seinen La s- ten werten (Fischer, StGB, 5 9 . Aufl., § 46 Rn . 49 mwN), sein Verteidigungsve r- halten (vgl. Fischer, aaO Rn . 52, 53) musste sie nicht zwingend als bestimme n- den Strafzumessungsgrund ausdrücklich in die Strafzumessung einstellen. Mit der Formulierung "Strafmildern Untersuchungshaft verbüßt und dass sich für ihn die Haftsituation vor dem Hi n- tergrund des Tatvorwurfs und der damit verbundenen Reaktionen von Mitg e- fangenen härter gestaltet als bei anderen Gefangenen." hat sie ohne durchgre i- fenden Rechtsfehler eine besondere Haftempfindlichkeit zum Ausdruck g e- bracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmi l- dernd berücksichtigt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NStZ 2006, 620 f . ; Fischer, StGB, 5 9 . Aufl., § 46 Rn . 7 0 - 73). Entgegen der Meinung der - 6 - Staatsanwaltschaft ist die verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren ang e- sichts der Strafzumessungstatsachen nicht offenkundig so unvertretbar milde, dass sie sich von ihrer Bestimmung löst, eine n gerechten Schuldausgleich he r- beizuführen, und somit außerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Beurte i- lungsspielraums liegt. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
Full & Egal Universal Law Academy