BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413 /1 2 vom 30. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 9. Mai 2012, soweit es die Angeklagten E . und F . L . betrifft, dahin abgeän dert, dass die Da u- er des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel j e- weils auf zwei Jahre festgesetzt wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger d adurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass v on den Freiheitsstrafen ein Jahr und neun Monate (E . L . ) bzw. ein Jahr und vier Monate (F . L . ) vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richten sich die Revisi o- nen der Angeklagten. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der A n- g eklagte F . L . beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Rechtsmittel 1 - 3 - haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisio nsrechtfertigungen hat zu den Schuld - und Strafaussprüchen sowie zu den Unterbringungsanordnu n- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht. Die jeweilige Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), kann hingegen nicht bestehen bleiben. Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer den "zur Organisation einer Unterbringung erforderlichen Zeitraum von etwa drei Monaten", beim A n- geklagten F . L . zusätzlich "die seit dem 20.12.20 11 vollzogene Unters u- chungshaft" berücksichtigt. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB . Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollst reckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vol l- ziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB , also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist ( st. Rspr.; vgl. BG H, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12 mwN). Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt ins o- weit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 ; zu allem Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt - entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten E . L . - für die sogenannte Organ i- sationsha ft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht. Rechtsprechung des 2 3 - 4 - Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG , B eschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96 , NStZ 1998, 77) steht dem nicht entgegen. Da die Strafkammer - sachverständig beraten - von einer voraussichtl i- chen Therapiedauer für die Angeklagten von jeweils zwei Jahren ausgegangen ist, ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Fre i- heitsstrafen vo n acht Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der Maßregel mit jeweils zwei Jahren. Der Senat kann hier die Festsetzung in en t- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 444/11 , NStZ - RR 2012, 71). Der geringe Teilerfolg der Revision en gibt keinen Anlass , die Angekla g- ten von einem Teil der Kosten ihrer Rechtsmittel zu entlasten ( § 473 Abs. 4 StPO ). Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol 4 5
Full & Egal Universal Law Academy