BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 414/01 vom 18. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Landfriedensbruchs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten F. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten W. , Justizamtsinspektorin G. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2001 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Grnde: Mit der unverndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft die Angeklagten des Landfriedensbruchs, den Ang e - klagten F. in Tateinhe it mit vorstzlichem Fhren einer Schußwaffe bei e i - ner öffentlichen Veranstaltung und den Angeklagten N. in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschuldigt. Sie hat ihnen zur Last gelegt, auf einem Schtzenfest sich als Mitglieder einer Gruppe von teilweise bewaffneten Skinheads an ttlichen Angriffen gegen Festbesucher beteiligt zu haben, wobei der Angeklagte F. eine Pistole mit sich gefhrt haben soll. Dem Angeklagten N. hat sie zustzlich vorg e - worfen, an seiner Jacke ein Abzeichen getragen zu haben, auf dem eine im Sanittsdienst der SA als Rangabzeichen verwendete "Lebensrune" abgebildet gewesen sei. Das Landgericht hat die Angeklagten F. und W. aus tatschl i - chen Grnden, den Angeklagten N. aus tatschlichen und rechtlichen Grnden freigesprochen. - 4 - Gegen die Freisprche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrge gesttzten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revis i - on. Die Revisionsrechtfertigung zeigt aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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