BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 414/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 3. besonders schweren Raubes zu 2. besonders schweren Raubes u.a. zu 4. schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. November 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Mai 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf 247 108 Abs. 3 Satz 2 JGG hat die Jugendkammer ihre Zust344ndigkeit nicht willk374rlich angenommen. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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