BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 414 /1 2 vom 16. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 16. Okt ober 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. Juli 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die Revision ist unzulässig . Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 (3 StR 421/11) die Sache nur insoweit an das Landgericht zurückverwiesen hatte, als dieses in seinem ersten Urteil keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hatte, war das Landgericht allein noch dazu berufen, diese Entscheidung nac h- zuholen. Das Landgericht hat die Unterbringung abgelehnt. Hierdurch ist der 1 - 3 - Angeklagte nicht beschwert, sodass er das Urteil nicht mit der Revision anfec h- ten kann (st. Rspr . ; s. nur BGH, Beschlüsse vom 17. März 2009 - 3 StR 84/09, NStZ - RR 2009, 252; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ - RR 2011, 255 mwN). Becker Pfister Schäfe r Gericke Spaniol
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