ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR414.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 414/17 vom 2. November 201 7 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbunde sanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Trier vom 24. Mai 2017 im Adhäsionsausspruch aufg e- hoben ; von einer Entscheid ung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfah ren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer Bran d- stiftung und Betruges zu einer Gesamtfre iheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie darüber hinaus verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen B e- s- zinssatz ab dem 3. Januar 2017 zu zahlen. Dagegen wendet sich die Angekl a g- te mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . D ie Entscheid un g über den Adhäsionsantrag der Neben klägerin bege g- net durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es fehlen Ausführungen dazu, um welche Kosten es sich konkret handelt und wodurch diese entstanden sin d. Die Ausführungen auf UA S. 37 erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 600/11 , juris Rn. 4 ) und gegebene n- falls nach § 116 SGB X b zw. § 86 VVG auf einen Versicherungsträger überg e- gangen ist . Dies hat die Aufhebung des Adhäsionsausspruchs zur Folge. Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils des a n- gefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt, sieht der Se nat gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 3 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Adhäs i- onsantrag ab (vgl. BGH, Be schlü ss e vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, juris Rn. 6 mwN ; vom 27. März 2014 - 3 StR 33/14, juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/ 16, NStZ - RR 2017, 223, 224 ). 2 - 4 - Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittel s bietet keinen Anlass, die Ve r- fahrenskosten oder die notwendigen Auslagen der Angeklagten auch nur tei l- weise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Kosten - und Au s lagen entscheidung des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 2 StPO. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 3
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