BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 4 /1 5 vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2 015 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 26 . September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch w e rd en der Schuldspruch dahin geändert, dass der A n- geklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist, und der Stra f- ausspruch dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 analog StPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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