BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 415/01 vom 7. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Osnabrück vom 20. Juni 2001 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. f der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fa l - len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausl a - gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in acht Fällen und der Vergewaltigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsve r - fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs e i - nes Kindes in neun Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. - 3 - Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemû § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. f der Urteil s - grnde verurteilt worden ist. Im brigen hat die Überprfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der ins o - weit verhngten Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch ber die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberhrt. Der Senat schlieût im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die neun bestehen bleibenden Einzelstrafen aus, daû sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch ber die - maûvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt htte. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
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