BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 415/01 vom 7. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2001 einsti m - mig beschlossen: Der Nebenklägerin Sigrun E. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin K. aus O. als Bei- stand bestellt. Gründe: Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. Oktober 2001, ihr für das Revi- sionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beista n - des gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der §§ 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt sind. Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn b e - reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden w ä - re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort - 3 - und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren. Das zunchst z u - stndige Amtsgericht Osnabrck hatte der Nebenklgerin jedoch mit Beschluû vom 22. Mrz 2000 lediglich Prozeûkostenhilfe unter Beiordnung von Recht s - anwltin K. fr die erste Instanz (Bd. II Bl. 156) bewilligt. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
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