BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 415/01 vom 24. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.; hier: Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Janua r 2002 beschlo s - sen: Die Beschwerde der Nebenklägerin Sandra E. gegen den B e - schluß des Senats vom 7. Dezember 2001 wird als unzulässig z u - rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 den Antrag der N e - benklägerin Sandra E. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwal t - liche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nic ht erforderlich war. Die g e - gen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluß ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 3 Satz 2; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Einwendungen der Nebenklägerin haben auch als Gegenvorstellung ke i - nen Erfolg; der Beschluß des Senats entspricht der Rechtslage. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker
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