BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 415/02 vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2002 wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen hat der Angeklagte, nachdem er unmittelbar nach der Verk374n-dung auf Rechtsmittel verzichtet hatte, am 27. September 2002 Revision einge-legt und diese begr374ndet. Nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneuter Zustellung des Urteils hat der Beschwerdef374hrer die Revisi-on jeweils weiter begr374ndet. Er erhebt verfahrens- und sachlichrechtliche Bean-standungen. Die Revision hat Erfolg. 1 1. Das Rechtsmittel ist zul344ssig. Der Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, weil dem Urteil eine Urteilsabsprache vorausgegangen war und das Landgericht eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hatte (vgl. hierzu den in die-ser Sache ergangenen Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 3. M344rz 2005 [NJW 2005, 1440 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen]). 2 - 4 - 2. Nach dem Vortrag der Revision, der durch die Urteilsgr374nde und das Hauptverhandlungsprotokoll best344tigt wird, hat der Angeklagte, nachdem die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von h366chstens 4 Jahren und 9 Monaten "bei Rechtsmittelverzicht" zugesagt hatte, durch seinen Verteidiger die Anklagevor-w374rfe als richtig zugestanden, weitere Angaben zur Sache aber nicht gemacht. Damit liegt ein blo337es "Formalgest344ndnis" vor, das als Grundlage f374r eine Ver-urteilung nicht ausreichend ist (BGH, Gro337er Senat f374r Strafsachen, NJW 2005, 1440, 1442 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen). 3 3. F374r das erneute Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 4 a) Die bislang vom Landgericht gegebene Begr374ndung, warum auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten das allgemeine Strafrecht anzuwenden sei, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Das Landgericht st374tzt seine 334berzeu-gung, der Angeklagte habe zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Ent-wicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden, darauf, dass er "schon seit vier Jahren selbst344ndig" hier gelebt habe. Abgesehen davon, dass das Landgericht damit auch die zehn Monate der Untersuchungshaft in diese Zeitspanne einrechnet, ist diese Bewertung nicht durch Tatsachen unterlegt. Gleiches gilt f374r die Erw344gung, der Angeklagte habe die Taten als "Organisator" begangen. 5 Die unzureichende Begr374ndung d374rfte vor allem dadurch zu erkl344ren sein, dass sich die Kammer vor Vernehmung des Angeklagten zur Person 374ber die Anwendung von Erwachsenenrecht "verst344ndigt" hat. Dies war nicht zul344s-sig (vgl. BGH NStZ 2001, 555). 6 - 5 - b) Bei der erneuten Strafzumessung wird auch ber374cksichtigt werden m374ssen, dass das Revisionsverfahren aus Gr374nden, die vom Angeklagten nicht zu vertreten waren, erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Nachdem der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverk374ndung auf Rechtsmittel verzichtet hatte, war eine Entscheidung 374ber die Wirksamkeit dieses Verzichts Vorausset-zung daf374r, dass die Revision 374berhaupt zu einer sachlichen 334berpr374fung des Urteils f374hren konnte. Aus Anlass dieses und eines anderen, zeitnah eingegan-genen Verfahrens hat der Senat die zwischen den Strafsenaten des Bundesge-richtshofs umstrittene bzw. bislang nicht entschiedene Rechtsfrage nach der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit verfahrensbeendenden Absprachen dem Gro337en Senat f374r Strafsachen vorgelegt. Damit hat sich das Verfahren um etwa zweieinhalb Jahre verl344ngert. Dieser Umstand muss dem Angeklagten erheblich strafmildernd zugute kommen. 7 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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