BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 415/03 vom16. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen BetrugsDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis-burg vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagtewegen Betrugs in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist und im übri-gen freigesprochen wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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