BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 415/06 vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. November 2006 gem344337 247247 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2006 sowie die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen. Gr374nde: Die Revision ist unzul344ssig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzich-tet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozess-handlung grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Zwar k366nnen in be-sonderen F344llen schwerwiegende Willensm344ngel bei der Erkl344rung des Rechtsmittelverzichts dazu f374hren, dass die Verzichtserkl344rung unwirksam ist. Ein solcher Willensmangel ist vorliegend jedoch nicht belegt. Er ergibt sich ins-besondere auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Das Urteil ist daher rechtskr344ftig. 1 Aufgrund des wirksamen Rechtsmittelverzichts war dem Beschwerdef374h-rer keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vers344umte Frist zur Einlegung der Revision zu gew344hren. Er hat bewusst von einem befristeten 2 - 3 - Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne des 247 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 3 Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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