BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 415/06 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2006 wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Durch den Beschluss des Senats vom 14. November 2006 ist der An-spruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r nicht verletzt worden. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden ist, noch hat er zu ber374cksichti-gendes Vorbringen 374bergangen. 1 Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 2006 ist dem Verteidiger am 18. Oktober 2006 zugeleitet worden. Eine Erwiderung ist bis zum Tag der Senatsentscheidung (14. November 2006) nicht eingegangen. Ein weiteres Zuwarten war nicht veranlasst. 2 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO. 3 Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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