BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 415/07 vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 13. November 2007 wird auf Kosten des Verurteilten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-teilte nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. 1 Mit seiner Beanstandung, der Senat habe unter Versto337 gegen seine Pflicht zur Gew344hrung rechtlichen Geh366rs sachlich-rechtliches Revisionsvor-bringen des Verurteilten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Be-schlusswege ohne Eingehen auf seine Beanstandungen und ohne Begr374ndung 2 - 3 - zur374ckgewiesen, wendet sich der Verurteilte der Sache nach gegen das Verfah-ren nach 247 349 Abs. 2 und 3 StPO. Dass die Verwerfung der Revision nicht be-gr374ndet wurde, entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 349 Rdn. 16 m. w. N.) - der Gesetzeslage und erlaubt daher keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisions-f374hrers. Einen Geh366rsversto337 im Sinne des 247 356 a StPO begr374ndet dies er-sichtlich nicht. Tolksdorf Miebach Becker Hubert Sch344fer
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