ECLI:DE:BGH:2016:230116B3STR4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 4/16 vom 23. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 22. September 2015 im Strafausspruch dahi n geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Herstellen von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten) unter Einbeziehung einer viermonatigen Frei heitsstrafe aus dem U r- teil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2014 zu der Gesamtfreiheits - strafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Bildung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte die Strafe aus dem Urteil vom 22. April 2014 nicht einbeziehen dürfen. Der G e- neralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Der Strafausspruch ist rechtsfehlerhaft, denn die Bildung einer nac h- trä g lichen Gesamtstrafe setzt voraus, dass die abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung nicht nur vollendet, sondern beendet war (vgl. Fi scher, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Angeklagte die Marihuanaplantage bis August 2014 betrieb. Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe ist der Angekla g- te beschwert, weil die im Urteil vom 22. April 20 14 zur Bewährung au s- gesetzte Freiheitsstrafe unter Wegfall der Bewährung einbezogen wu r- de. Das Urteil muss deshalb im Ausspruch über die Gesamtstrafe au f- gehoben werden. Auch die vom Landgericht in vorliegender Sache ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten kann in dieser Höhe nicht bestehen bleiben. Wegen des Verschlecht e- rungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) darf die Summe der beiden zu U n- recht zusammengezogenen Strafen zwei Jahre und zehn Monate nicht übersteigen. Die Freiheitsstrafe für das hier abgeurteilte Betäubung s- mitteldelikt darf daher nicht mehr als zwei Jahre und sechs Monate b e- tragen. Diese Strafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst verhängen (vgl. Senat, NStZ - RR 2013, 6 f. mwN)." 2 - 4 - Dem schließ t sich der Senat an und ändert den Strafausspruch entspr e- chend ab. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann 3
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