BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 416/07 vom 14. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Februar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das ihn betreffende Ur-teil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 2007 aufgeho-ben, soweit die Entscheidung 374ber eine angemessene Kom-pensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung un-terblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 45 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 30.000 200 als Wertersatz angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet zu Recht, dass das gegen ihn gerichte-te Verfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grunds344tzen nicht zu vereinbarenden 1 - 3 - Weise verz366gert worden ist. Im 334brigen ist die Revision aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt eine rechtsstaatswid-rige Verfahrensverz366gerung vor. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausge-f374hrt: 2 "Zwischen dem Eingang der Anklageschrift vom 3. Februar 2004 bei Gericht am 18. Februar 2004 (UA S. 44) und dem ersten Tag der Hauptverhandlung am 7. November 2006 (UA S. 2) lagen mehr als zwei Jahre und acht Monate. Das ist auch unter Ber374cksichtigung der Beson-derheiten des vorliegenden Falles mit der Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit zu erledigen (vgl. nur BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 29 m.w.N.), nicht vereinbar. Zwar liegt auf der Hand, dass die Kammer eine nicht unerhebliche Zeitspanne zur Einarbeitung in das Umfangverfahren und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ben366tigte. Dieser Zeitbedarf wurde noch erh366ht durch die Verbindung mit den Verfahren gegen die Mitangeklagten H. und B. wegen Bestechung sowie wegen Be-trugsvorw374rfen zum Nachteil der Stadtwerke Ha. (UA S. 45). Dieser zus344tzliche Zeitaufwand relativiert sich allerdings erheb-lich im Hinblick darauf, dass das wegen der Zahlungen an den Ange-klagten S. gef374hrte Verfahren gegen die beiden Mitangeklagten keine neuen Lebenssachverhalte betraf, sondern spiegelbildlich die be-reits verfahrensgegenst344ndlichen Taten des Angeklagten S. , soweit die beiden Mitangeklagten die Vorteilsgeber waren. Im Hinblick auf das weiterhin verbundene Verfahren der Betrugsvorw374rfe hat die Strafkam-mer im Verbindungsbeschluss, den die Revision mitgeteilt hat (RB S. 30 f.), ausgef374hrt, dass dieser im Kern auch den gleichen Sachverhalt bzw. einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffe wie das Ausgangsver-fahren (RB S. 30). Anhaltspunkte daf374r, dass diese Einsch344tzung sich im weiteren Verfahrensverlauf als unzutreffend herausgestellt h344tte, sind nicht ersichtlich, lassen sich insbesondere den Urteilsgr374nden nicht ent-nehmen." Dem tritt der Senat bei. - 4 - 2. Die somit gebotene Kompensation f374r die rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung hat das Landgericht unterlassen. Sie ist nachzuholen. Dabei wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter den Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07) zu beachten haben. Danach ist bei Vorliegen einer rechtsstaats-widrigen Verfahrensverz366gerung anstelle der bisher gew344hrten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verh344ngten Strafe als vollstreckt gilt. 3 Der neu erkennende Tatrichter wird zun344chst Art und Ausma337 der Ver-z366gerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen haben. Hieran anschlie337end wird zu pr374fen sein, ob vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdr374ckliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung gen374gt; ist dies der Fall - was hier angesichts des aus den Gr374nden des angefochtenen Urteils hervorgehenden Umfangs der Verz366gerung nicht in Betracht kommen d374rfte -, so muss diese Feststellung in den Urteils-gr374nden klar hervortreten. Reicht sie dagegen als Entsch344digung nicht aus, so hat der neue Tatrichter festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtfreiheits-strafe zur Kompensation der Verz366gerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Krite-rien f374r diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umst344nde des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss der neue Tat-richter im Auge behalten, dass in dem angefochtenen Urteil die Verfahrensdau-er als solche bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen ist (vgl. UA S. 43, 53) und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht. Dies schlie337t es aus, etwa den Anrechnungsma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Ma337 der Anrechnung mit dem Umfang der 4 - 5 - Verz366gerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung hier auf einen eher geringen Teil der Strafe zu beschr344nken haben (vgl. BGH GSSt aaO, S. 28 f.). 3. Der Senat konnte gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO durch Beschluss entscheiden. Der allein auf die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung ge-st374tzte und vor Erlass der genannten Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen gestellte Antrag des Generalbundesanwalts ist zwar der damaligen st344ndigen Rechtsprechung entsprechend auf die Aufhebung des Strafaus-spruchs gerichtet. In der Begr374ndung des Antrags hat der Generalbundesan-walt jedoch ausdr374cklich auf das vom Senat mit Beschluss vom 23. August 2007 (NJW 2007, 3294) vorgeschlagene Anrechnungs- bzw. Vollstreckungs-modell hingewiesen und ausgef374hrt, dass danach das Urteil nur insoweit aufzu-heben w344re, als die Festsetzung einer angemessenen Kompensation unterblie-ben ist. Der Strafausspruch k366nne nur deshalb keinen Bestand haben, weil eine entsprechende Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen noch 5 - 6 - nicht vorliege. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils nur in demjenigen Umfang begehrt, der erforderlich ist, damit der neue Tatrichter die gebotene Kompensation nach den Grunds344tzen der Entscheidung des Gro337en Senats vornehmen kann. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy