BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 416/08 vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. April 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ne-benkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren K366r-perverletzung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkl344ger mit seiner auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass nicht der Angeklagte eigenh344n-dig die ihm zur Last gelegte K366rperverletzung zum Nachteil des Nebenkl344gers begangen, sondern sein Neffe die Verletzungshandlung ausgef374hrt hat. Hierzu hat die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler erbracht. Nach 334berzeugung des Landgerichts war der Angeklagte an der K366rperverletzungstat seines Neffen aber auch nicht als 2 - 4 - Mitt344ter oder Gehilfe beteiligt. Insoweit beruht das Urteil auf einer rechtsfehler-haften Beweisw374rdigung und kann deshalb keinen Bestand haben. a) Nach den Feststellungen lief der Neffe des Angeklagten nach einer Rangelei, die zwischen ihm und dem Nebenkl344ger an einer Bushaltestelle statt-gefunden hatte, zur nahe gelegenen Wohnung des Angeklagten in dessen Zimmer. Er berichtete seinem Onkel aufgebracht, er sei von vier Personen ver-pr374gelt worden, griff sich aus einer Schublade einen Schlagring, forderte den Angeklagten auf mitzukommen und verlie337 das Zimmer wieder. Der Angeklagte ergriff "ohne nachzudenken" eine in derselben Schublade liegende schwere Metallkugel und folgte seinem Neffen. Er nahm die Metallkugel "zur Einsch374ch-terung und Verteidigung mit, ohne sie f374r einen Angriff einsetzen zu wollen. Der Angeklagte ging zudem nicht davon aus, dass S. den mitgenom-menen Schlagring einsetzen werde." Nachdem beide die nahe gelegene Bus-haltestelle erreicht hatten, an der sich nach wie vor der Nebenkl344ger und des-sen Freunde aufhielten, br374llte der Angeklagte die Gruppe um den Gesch344dig-ten an und fragte, wer seinen Neffen angefasst habe. Dann schlug der Neffe des Angeklagten dem Nebenkl344ger mit der rechten Hand, 374ber die er den Schlagring gestreift hatte, auf das linke Auge. Unmittelbar danach warf der An-geklagte die Metallkugel in Richtung des Zeugen C. , "weil er eine Gegen-reaktion aus der anderen Gruppe auf den Schlag ... bef374rchtete." 3 Das Landgericht hat ausgef374hrt, eine in Mitt344terschaft begangene gef344hr-liche K366rperverletzung scheide danach aus. Der Angeklagte habe weder einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, noch k366nne von einem gemeinsamen Tatplan - auch nicht in Form einer konkludenten 334bereinkunft - ausgegangen werden. F374r eine Beihilfe des Angeklagten zur Straftat seines Neffen fehle es sowohl an einer objektiven Beihilfehandlung als auch an einer so genannten psychischen 4 - 5 - oder intellektuellen Beihilfe; auch ein Beihilfevorsatz habe nicht festgestellt wer-den k366nnen. - 6 - b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Handlungsmotiva-tion und Willensrichtung des Angeklagten beruhen allein auf dessen Einlas-sung, die das Landgericht als glaubhaft angesehen hat. Diese Bewertung h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 Entlastende Angaben eines Angeklagten, f374r die keine zureichenden An-haltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, darf der Tatrichter nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es f374r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zur374ckweisung einer Einlas-sung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen l344sst. Viel-mehr muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtw374rdigung des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme seine 334berzeugung von der Richtigkeit oder Unrich-tigkeit der Einlassung bilden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Einlassung 6; BGH NStZ 2000, 86; 2005, 155; Schoreit in KK 6. Aufl. 247 261 Rdn. 28). Dies gilt umso mehr dann, wenn objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen. 6 Die danach gebotene Gesamtw374rdigung hat das Landgericht nicht vor-genommen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, lag es nach dem Verhalten des Neffen im Zimmer des Angeklagten nahe, dass er vor-hatte, sich mittels des Schlagsrings f374r die zuvor erlittene Niederlage zu revan-chieren. Dass der Angeklagte in Kenntnis dieser Umst344nde seinen Neffen zum sp344teren Tatort begleitete und hierbei, um f374r eine Auseinandersetzung ge-wappnet zu sein, eine schwere Metallkugel mitnahm, spricht bei lebensnaher Betrachtung daf374r, dass er seinen Neffen bei diesem Vorhaben unterst374tzen wollte und dieser das Verhalten des Angeklagten auch dahin verstand, dieser wolle ihm zur Seite stehen. Gleiches gilt f374r das Verhalten des Angeklagten am Tatort selbst. Danach lag ebenfalls nicht fern, dass der Angeklagte die K366rper-verletzungstat seines Neffen nicht nur f374r m366glich hielt und mit ihr rechnete, 7 - 7 - sondern diese (zumindest) auch billigte. Somit sprach das objektive Geschehen f374r eine Beteiligung des Angeklagten an der ver374bten Tat. Vor diesem Hinter-grund durfte das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht ohne weite-re Begr374ndung als glaubhaft ansehen, sondern h344tte sich mit dem - der Einlas-sung entgegenstehenden - objektiven Geschehen und seiner indiziellen Bedeu-tung f374r eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an der Tat seines Neffen im Einzelnen auseinandersetzen m374ssen. Da das Landgericht dies unterlassen hat, erweist sich die Beweisw374rdigung als l374ckenhaft. 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass sich der Angeklagte an der Straftat seines Neffen beteiligt hat, wird es ihm obliegen zu entscheiden, ob diese Beteiligung rechtlich als in Mitt344terschaft begangene gef344hrliche K366rper-verletzung oder als Beihilfe zu der vom Neffen des Angeklagten begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung zu werten ist. 8 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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