BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 416 /11 vom 20. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Falschbeurkundung im Amt - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezemb er 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Juni 2011 wird verworfen; jedoch wird im Fall 58 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Mo n a- ten festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Landgericht hat es jedoch unterlassen, im Fall 58 der Urteilsgründe (Tat vom 22. Januar 2008) eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Aus den U r- teilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht in sämtlichen vergleichbaren Fä l- len ("Tabelle A") auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils acht Monaten erkannt und dabei - augen scheinlich versehentlich - den Fall 58 nicht aufgeführt hat. Da auszuschließen ist, dass es insofern eine andere Freiheitsstrafe verhängt hätte, 1 2 - 3 - setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Ei n- zelstrafe im Fall 58 selbst auf acht M onate Freiheitsstrafe fest. Dem steht das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ - RR 2010, 384 mwN). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
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