ECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 4/17 vom 25. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefü hrers am 25. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 29. September 2016 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellung en aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einb e- ziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hierge gen erhobene, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe kann keinen B e- stand haben. Der Generalbundes anwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Fo l- gendes ausgeführt: "Die Jugendkammer hat eine Einbeziehung (auch) des rechtskrä f- tigen Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hamburg - Bergedorf vom 16. Juni 2011 (US S. 4 f.) nicht erörtert. § 31 Abs . 2 Satz 1 JGG sieht - unabhängig von der zeitlichen Reihe n- folge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung b e- reits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vol l- ständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Ur teil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Ob das vorbezeichnete Urteil bereits erledigt ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Revisionsgericht kann auch nicht entscheiden, ob gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG von der Einbeziehung der früheren Verurteilung aus erzieher i- schen Zweckmäßigkeitserwägungen abgesehen werden kann; diese Entscheidung ist jeweils für den Einzelfall zu treffen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. O ktober 2015 2 StR 274/15 , juris; StraFo 2016, 36 f. mwN). Der Angeklagte kann durch den Rechtsfehler beschwert sein, da ein Widerruf der Strafaussetzung nahe liegt, sollte die Strafe noch nicht erledigt sein. Der Aufhebung von Fes t- stellungen bedarf es nicht, weil diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie nicht in Widerspruch zu den getroffenen stehen." 2 - 4 - Dem stimmt der Senat zu. Becker Schäfer Tiemann Berg Hoch 3
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