BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 417/01 vom 17. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Osnabrück vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen aufg e - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gemeinschaftlicher une r - laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l - treiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Fre i - heitsstrafe verurteilt. I. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die e r - hobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden B e - denken. Beruht - wie hier - die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, ohne daß weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbi l - dung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe mü s - sen erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung - 3 - beeinflussen können, in seine berlegungen einbezogen hat. Insbesondere ist die Aussage des Zeugen einer besonders sorgfltigen Glaubwrdigkeitspr - fung zu unterziehen (vgl. BGHSt 44, 153, 158; 44, 256, 257 jeweils m.w.N.). Das gilt vor allem dann, wenn Anhaltspunkte dafr vorliegen, daû der Zeuge seine Angaben im Laufe des Verfahrens wesentlich gendert hat. Diesen Anforderungen hlt die knappe Beweiswrdigung im angefoc h - tenen Urteil nicht stand. Das Landgericht sttzt seine berzeugung von der Tterschaft der Angeklagten allein auf die Aussage des Zeugen A , der in der Hauptverhandlung angegeben hat, die ihm angelastete Kurierfahrt fr die Angeklagte durchgefhrt zu haben. Objektive Beweise fr die Tterschaft der Angeklagten ergeben sich aus dem Urteil nicht. Im Rahmen der berprfung der Glaubwrdigkeit des Zeugen teilt das Landgericht allerdings mit, dieser habe "schlieûlich seine frheren Angaben berichtigt" und die Ang e - klagte belastet (UA S. 7). Als Begrndung fr die Aussagenderung lût das Landgericht die vom Zeugen abgegebene Erklrung gengen, er habe die A n - geklagte nur deshalb erst nach Monaten eigener Untersuchungshaft belastet, weil sie sich entgegen seiner Erwartung weder persönlich noch finanziell um ihn gekmmert habe. Eine Auseinandersetzung mit den frheren Angaben fi n - det indes nicht statt. Das Landgericht schildert sie nicht einmal. Das war aber angesichts der dargestellten besonderen Beweissituation unerlûlich. Dieser Mangel stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung zwingt. Sollte der Zeuge, wie es der (allerdings möglicherweise nicht zulssigen) Verfahrensrge zu entnehmen ist, bei seiner ersten Vernehmung eine andere Frau als Auftra g - geberin beschuldigt haben, so könnte dieser Umstand Anlaû zu besonderer Vorsicht gegenber der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung geben und der ausdrcklichen Erörterung bedrfen. - 4 - Das Landgericht htte sich auch damit auseinandersetzen mssen, daû der Zeuge als Tatbeteiligter in dem Bestreben, gemû § 31 BtMG selbst eine Strafmilderung zu erlangen, unwahre Angaben gemacht haben knnte. Die Tatsache, daû er im Zeitpunkt seiner Aussage in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte bereits rechtskrftig verurteilt war, rumt die Mglichkeit, daû sein Aussageverhalten von dieser Motivation weiterhin beeinfluût war, nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH StV 1992, 555). Das gilt insbesondere dann, wenn der Zeuge seine Aussage bereits im Verlauf seines eigenen Strafverfa h - rens gendert hat. Auch die als Indiz fr die Glaubwrdigkeit des Zeugen getroffene B e - wertung, dieser habe sich mit seiner Aussage "ganz erheblich selbst belastet", lût die gebotene umfassende Wrdigung vermissen. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, daû der Zeuge sich angesichts der Festna h - mesituation beim Zoll - einziger Fahrzeuginsasse mit 15 kg Marihuana im Ko f - ferraum - durch seine Aussage nicht wesentlich mehr belastet hat, die Be- lastung einer anderen Person als Auftraggeber ihm aber die Mglichkeit bot, seinen Tatbeitrag mindestens hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betubungsmitteln als bloûe Beihilfe darzustellen, was ihn vor allem entlastet (vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswrdigung 5). Darber hinaus sind weitere fr die Glaubwrdigkeit des Zeugen hera n - gezogene Indizien nur unvollstndig gewrdigt. Die Strafkammer nimmt die Tatsache, daû auf der sichergestellten Telefonrechnung des Mobiltelefons des Zeugen ein Gesprch mit einem Anschluû der Angeklagten verzeichnet ist, u.a. als Beleg dafr, daû der Zeuge Kontakt zur Angeklagten hatte. Dabei hat die Strafkammer allerdings nicht erkennbar bedacht, daû es sich um den Anschluû einer Wohnung der Angeklagten handelte, in der diese nicht selbst wohnte, so - 5 - daû sie von dem Telefonat nicht notwendig Kenntnis haben muûte. Auch htte das Landgericht die Tatsache, daû berhaupt nur dieser eine telefonische Kontakt festgestellt werden konnte, in seine Wrdigung der vom Zeugen b e - haupteten mehrjhrigen Bekanntschaft einbeziehen und gegebenenfalls Gr n - de dafr errtern mssen. Schlieûlich fehlen Feststellungen zu den nheren Umstnden der vom Zeugen behaupteten Auftragserteilung - immerhin der zentralen Tathandlung der Angeklagten. Insoweit lassen die Urteilsgrnde insbesondere Angaben zu Ort, Tageszeit sowie Art und Weise des Kontakts vermissen. II. Die Urteilsformel gibt im brigen Anlaû zu dem Hinweis, daû sich die Kennzeichnung der Tat im Tenor als gemeinschaftlich erbrigt (BGHSt 27, 287, 289). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy