BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 417/02 vom3. Dezember 2002in der StrafsachegegenwegenDiebstahls - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsItzehoe vom 3. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - einen Heranwachsenden - we-gen Diebstahls in 15 Fällen schuldig gesprochen, wegen ReifeverzögerungenJugendstrafrecht angewendet und ihn wegen schädlicher Neigungen zu einerJugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Zur Höhe der Jugendstrafe hat es aus-geführt, daß es zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung eigentlich eine Ju-gendstrafe von drei Jahren und vier Monaten für erforderlich erachte, wegeneiner den Justizbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung dieseStrafe aber um vier Monate zu reduzieren sei.Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hataus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Ermäßigung der Jugendstrafe wegen eines Verstoßes gegen dasBeschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gibt aber Anlaß zu fol-gendem Hinweis: - 3 -Mit dieser Strafermäßigung hat das Landgericht ersichtlich versucht, derin Strafsachen gegen erwachsene Straftäter geltenden Rechtslage Rechnungzu tragen. Verzögert sich ein solches Verfahren aus den Justizbehörden zuzu-rechnenden Gründen, so sind nach der die Strafgerichte bindenden Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1997, 591; vgl. auchBGH NStZ 1999, 181; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7 und12) Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und sodann das Maß derKompensation durch eine Ermäßigung der an sich verwirkten Strafe konkret zubestimmen.In Jugendsachen sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte - mehr noch als in Verfahren gegen Erwachsene - gehalten, alles zu tun, umunnötige Verfahrensverzögerungen auszuschließen. Dem Beschleunigungsge-bot kommt in Jugendsachen wegen des das Jugendgerichtsgesetz beherr-schenden Erziehungsgedankens eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. Eisen-berg, JGG 9. Aufl. § 18 Rdn. 15 e und § 55 Rdn. 37). Nr. 1 Satz 1 der Richtlini-en zu § 55 JGG bringt dies mit der Forderung, daß Jugendstrafverfahren auserzieherischen Gründen möglichst schnell zum Abschluß gebracht werdensollen, deutlich zum Ausdruck. Sie gilt im gleichen Maße für Heranwachsende,auf die Jugendstrafrecht angewandt werden soll.Kommt es im Einzelfall in einer Jugendsache gleichwohl zu erheblichen,vermeidbaren Verfahrensverzögerungen, die den Strafverfolgungsbehördenzuzurechnen sind, so erscheint fraglich, ob eine Kompensation in der vomBundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Weise, also durch Ermäßigungder an sich verwirkten Jugendstrafe - nach Feststellung von Art und Ausmaßder Verzögerung - vorzunehmen ist. Einzelne Entscheidungen des Bundesge-richtshofs (vgl. den Beschluß des Senats BGH StV 1999, 661; ferner BGH, - 4 -Beschl. vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00; vgl. auch Brunner/Dölling, JGG11. Aufl. § 18 Rdn. 6 d) könnten in diesem Sinne verstanden werden.Der Senat hält - nach erneuter Überprüfung - die uneingeschränkteÜbertragung dieser im Erwachsenenstrafrecht geltenden Grundsätze für be-denklich. Zumindest in Fällen, in denen schädliche Neigungen die Verhängungvon Jugendstrafe erforderlich machen und erzieherische Überlegungen dieHöhe der Jugendstrafe ausschlaggebend bestimmen, wird sie ausscheidenmüssen. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, nach denen zwar einer-seits "eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten" geboten ist, um"erzieherisch nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken", andererseits dieseJugendstrafe "jedoch wegen des Verstoßes der Justiz gegen Artikel 6 Abs. 1Satz 1 MRK ... um vier Monate zu reduzieren ist", belegt, daß die Kompensati-on von Verfahrensverzögerungen durch eine schablonenhafte Übertragungdem Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen würde. Der Ausgleichfür eine Verfahrensverzögerung darf nicht dazu führen, daß die zur Erziehungerforderliche (vgl. Brunner/Dölling, aaO § 18 Rdn. 7 ff.; Eisenberg, aaO § 18Rdn. 13, 22) Dauer der Jugendstrafe unterschritten und dadurch die Errei-chung des Erziehungsziels gefährdet wird. Ein Verstoß gegen das Beschleuni-gungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wird deshalb nicht durch einen ma-thematischen Abschlag von der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe zu kom-pensieren sein. Sie wird vielmehr nur insoweit strafmildernd Berücksichtigungfinden können, als Gedanken des Schuldausgleichs in die Strafzumessungeinfließen. - 5 -Die Fragen brauchen aber nicht näher erörtert zu werden, weil das Ver-schlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der Jugendstrafe aufdie vom Landgericht aus erzieherischen Gründen für notwendig erachteteDauer verbietet.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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