BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 417/03 vom16. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2003einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 21. Juli 2003 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - 2 -Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Das trotz des einfach gelagerten Tatvorwurfs und der nicht sonderlich komple-xen Beweislage mit 59 Seiten ungewöhnlich umfangreiche Urteil gibt dem Se-nat Anlaß zu folgenden Hinweisen:Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesenerachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale derStraftat gefunden werden. Darüber hinaus ist in die Feststellungen das aufzu-nehmen, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Un-wichtige Nebenvorgänge, die weder für die Beweiswürdigung noch für denSchuldspruch oder die Rechtsfolgen von Bedeutung sind - hier etwa die Ter-minsabrede des Angeklagten K. mit dem Zollamt und seine Vereinba-rung von Rauhputzarbeiten in E. vor Antritt der Fahrt nach Amsterdamoder das Tanken und der gescheiterte Versuch des Erwerbs von Bier an einerTankstelle in den Niederlanden - sind daher nicht nur überflüssig; sie machendas Urteil vielmehr auch unübersichtlich und erschweren dessen Verständnis;denn der Leser muß sich erst aus einer Fülle erheblicher und unerheblicherTatsachen diejenigen heraussuchen, die nach seiner Auffassung entschei-dungsrelevant sind. Dies ist indessen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts undkann im Einzelfall die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel des Urteils nach sichziehen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 4 Nr. 11 und 12).Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme; siesollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt derÄußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis - 3 -der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen - 4 -Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstellung derEinlassung des Angeklagten mit Schilderung der Antworten auf jede Fragebzw. jeden Vorhalt ist daher verfehlt, wenn ihr der Bezug zu den Einzelheitender Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite Dar-stellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenver-antwortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regelzum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR2001, 264 Nr. 24 m. w. N.).Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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