BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 417/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. August 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision ist unzul344ssig. 1 Entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 1 StPO l344sst weder die Revisionseinle-gungs- noch die Revisionsbegr374ndungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm ange-griffen wird. Die blo337e Erkl344rung der Revisionseinlegung und der Aufhebungs-antrag, mit dem der tats344chliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, gen374gen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisw374rdigung 4; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 3 StR 178/99). 2 - 3 - Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der Revisionsbe-gr374ndungsschrift enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begr374ndung nicht. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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