BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 417/05 vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. August 2005 wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen, weil weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegr374ndungsschrift den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 1 StPO gen374gten. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss der Erfolg versagt bleiben, weil ein Fall der Fristvers344umung be-reits nach dem Vortrag des Angeklagten nicht gegeben ist. Er hat es lediglich unterlassen, in den fristgerecht eingegangenen Revisionsschrifts344tzen ord-nungsgem344337 darzulegen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvor- - 3 - schrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen werde. Bei dieser Sach-lage ist f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 44 Rdn. 7 b m. w. N.). Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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