BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 417/06 vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts L374neburg vom 12. Juli 2006 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete - vom Generalbundesanwalt nicht ver-tretene - Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Den Hilfsbeweisan-trag auf Einholung eines Glaubw374rdigkeitsgutachtens hat das Landgericht we-gen eigener Sachkunde zu Recht abgelehnt. 2 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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