BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 417/07 vom 22. November 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. M344rz 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben mit einer Ver-fahrensr374ge - Verletzung des 247 338 Nr. 2 StPO in Verbindung mit 247 22 Nr. 4 StPO - Erfolg. 1 Der Richter am Landgericht Dr. R. , der bei dem angefochtenen Ur-teil mitgewirkt hat, hatte als Staatsanwalt in dem abgetrennten Verfahren 262 Js 16120/03 der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem 5. November 2003 An-klage zum Amtsgericht Nordenham gegen die S366hne des Angeklagten U. S. und M. S. wegen des selben Sachverhalts er-hoben, der K366rperverletzungstat zum Nachteil des I. am 16. M344rz 2003 in B. , die Gegenstand des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten ist und dessen Verurteilung zugrunde liegt. Er war deshalb als Richter in dem 2 - 4 - Strafverfahren gegen den Angeklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen (247 22 Nr. 4 StPO). Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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