ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR417.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 417/15 vom 8. März 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. - 3.: schwerer Freiheitsberaubung u.a. zu 4. - 5.: Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bun desgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ad . L . und I . L . wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Januar 2015, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenau s- spruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufge - hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidu ng, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ad . L . und I . L . sowie die Revisionen der Ang e- klagten M . L . , Y . L . und A . L . werden verworfen. Die Beschwerdeführer M . L . , Y . L . und A . L . haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen: - die Angeklagten M . und Y . L . wegen "über eine Woche dauernder" Fre iheitsberaubung in zwei Fällen, den Angeklagten M . L . in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, die Angeklagte Y . L . in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher K örperverletzung; - den Angeklagten A . L . wegen "über eine Woche dauer n- der" Freiheitsberaubung und - die Angeklagten Ad . und I . L . wegen Beihilfe zu " der über eine Woche dauernden " Freiheitsberaubung, jeweils i n Tateinheit mit vo r- sätzlicher Körperverletzung. Es hat wegen dieser Taten den Angeklagten M . L . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, die Angeklagte Y . L . zu einer solchen v on zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A . L . zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Angeklagten Ad . und I . L . zu Daue rarresten von vier (Ad . ) bzw. drei Wochen (I . ) verurteilt und jeweils wegen überlanger Ve r- fahrensdauer eine Kompensationsentscheidung getroffen. 1 2 - 4 - Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, die sämtlich je weils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind; die Angeklagten A . L . und Ad . L . beanstanden zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten Ad . und I . L . haben den aus de r Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich, ebenso wie die Revisionen der Angeklagten M . , Y . und A . L . , als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensvoraussetzungen sind auch mit Blick auf die jeweils tateinheitlich zu der schweren Freiheitsberaubung verwirklichte Körperverle t- zung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gegeben. Allerdings hat die Nebenklägerin die Frist des § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB versäumt , so dass ein wirksamer Strafa n- trag als Prozessvoraussetzung im Sinne des 230 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vo r- liegt. Das Antragserfordernis ist hier indes entfallen, weil die Staatsanwaltschaft schon bei der Anklageerhebung die Strafverfolgung wegen des besonderen öffentlichen Interesses d aran für geboten gehalten hat (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) . Zwar hat sie am Ende des Anklagesatzes ausdrücklich nur das "öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" bejaht, nicht aber das "b e- sondere öffentliche Interesse" ; dabei handelt es si ch jedoch offenbar um ein bloßes Schreibversehen. Das ergibt sich aus Folgendem: In der Anklageschrift sind die den Angeklagten zu r Last gelegten Han d- lungen zum Nachteil der Nebenklägerin jeweils als einfache Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gew ertet. Darin, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf eine n dem Antragserfordernis unterliegende n Vorw urf erstreckt, liegt - wenn keine Besonderheiten hinzutreten - regelmäßig die konkludente 3 4 5 6 - 5 - Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Straf verfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ - RR 2013, 349 mwN). Zwar könnte hier gegen eine solche Auslegung sprechen, dass die Staatsa n- waltschaft ausdrücklich das " öffentliche Interesse " an der Strafverfolgung b e- jaht hat . Mit Bli ck auf die gegebene Verfahrenslage ist die Erklärung des "ö f- fentliche n Interesse s an der Strafverfolgung" dennoch dahin zu verstehen, dass damit das "besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB gemeint, nic ht aber die Bejahung des öffentl i- chen Interesses an der öffentlichen Klage im Sinne von § 376 StPO beabsic h- tigt war. Nach dieser Vorschrift wird bei Privatklagedelikten im Sinne von § 374 StPO, zu denen nach § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch die einfache Körper verle t- zung gemäß § 223 StGB zählt, die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Treffen allerdings - wie hier die jeweilige Körperverletzung mit der (qualifizierten) Freiheitsberaubung - ein Priva tklage - und ein Offizialdelikt dergestalt zusammen, dass es sich um eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt, so muss das Verfahren einheitlich geführt werden; das Offizialverfahren, in dem das Privat - klagedelikt ohne Rücksicht auf das ö ffentliche Interesse mitzuverfolgen ist, hat Vorrang (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 376 Rn. 9 f.). Angesichts dessen hätte eine Bejahung des "öffentlichen Interesses" im Sinne von § 376 StPO keinen Sinn ergeben, weil die Staatsanwaltschaft ohneh in die öffentliche Klage zu führen hatte; hingegen war die Bejahung des "besonderen öffentl i- chen Interesses" nach § 230 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB prozessual g e- b o ten, weil dadurch die Voraussetzung für die Strafverfolgung - unabhängig von dem (ohnehi n verfristeten) Strafantrag - auch wegen der Körperverle t- zungsdelikte geschaffen wurde. Für dieses Ergebnis spricht zudem der Wor t- laut der Erklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie das öffentliche Interesse - 6 - "an der Strafverfolgung" - wie in § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB gefordert - bejahte, nicht aber das für § 376 StPO erforderliche an der "öffentlichen Klage". 2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten A . und Ad . L . haben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genan nten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend zu der Antragsschrift betreffend den Ang e- klagten Ad . L . bemerkt der Senat: Die Rüge, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO beanstandet, weil ihm das letzte Wort n icht gewährt worden sei, ist unbegründet, weil kein Verfahrensverstoß vorliegt. Das berichtigte Pr o- tokoll der Hauptverhandlung beweist, dass der Angeklagte Ad . L . - wie alle anderen Angeklagten auch - das letzte Wort hatte. Entgegen der A uffassung des Revisionsführers in seiner Gegenerkl ä- rung ist das berichtigte Protokoll auch allein maßgeblich; der Vorsitzende der Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsac hen des Bundesg e- richtshofs vom 23. April 2007 (GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 315 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt. Insbesondere hat er dem Beschwerdeführer die Absicht der Berichtigung zusammen mit den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen mitgeteilt und ihm innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör gewährt. Der Vorsitzende hat dieses inhaltlich den genannten Anford e- rungen entsprechende Schreiben im Übrigen - entgegen dem unzutreffenden Vorbringen des Revisionsverteidigers - nicht nur d iesem und dem Angeklagten Ad . L . übermittelt, sondern - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - auch allen anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt, insbesondere dem I n- stanzverteidiger des Beschwerdeführers, der sich dazu indes nicht geäußert 7 8 9 - 7 - ha t. Es kann mithin keine Rede davon sein, "dass die einzige Person in der Sphäre des Angeklagten, die überhaupt substantiiert hätte widersprechen kö n- nen - nämlich der Instanzverteidiger - (sehenden Auges!) übergangen worden" sei; das Gegenteil davon ist ric htig. 3. Die auf die erhobenen Sachrügen veranlasste umfassende Überpr ü- fung des Urteils hat zu den jeweiligen Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. In Ergänzung der Antragsschriften des G e- neralbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Angeklagte Y . L . geltend macht, sie habe während der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Nebenklägerin in der Wo h- nung des Angeklagten M . L . jedenfalls in den Zeiträumen keine Tathe rrschaft besessen, in denen sie die Wohnung nicht aufsuchte, en t- fernt sie sich von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landg e- richts, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagten Y . und M . L . aufgrund eines gem einsamen Tatentschlusses arbeitsteilig vorgingen und der Angeklagten Y . L . , die über einen eigenen Schlüssel zu der Wohnung verfügte, eine gewichtige Rolle zukam, weil sie die Nebenkl ä- gerin mit Lebensmitteln versorgte und sie währ end der notwendigen Arztbe - suche "eskortierte". Die (auch) von dieser Angeklagten vertretene Rechtsauffassung, die A n- nahme einer schweren Freiheitsberaubung scheitere hier daran, dass der A n- geklagte M . L . den Schlüssel von innen an der Wohnungstür habe stecken lassen, wenn er sich dort aufgehalten habe, übergeht die von der Strafkammer zutreffend referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Einsperrung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB nicht unüberwin d- lich sein mus s. Es genügt, dass die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang 10 11 12 - 8 - bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen e r- scheint. Dazu kann es ausreichen, dass eine unüberwindliche psychische Schranke vor einer Flucht besteht, etwa aus Angst vor we iteren Sanktionen oder Gewalthandlungen des Einsperrenden (BGH, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 590/00, NStZ 2001, 420 mwN). So verhielt es sich hier. Soweit die Angeklagten Y . und Ad . L . die Beweiswü r- digung angreifen, gi lt Folgendes: Für den von der Angeklagten Y . L . geltend gemachten "Denkfehler" ist nichts ersichtlich: Das Landgericht hat nicht angenommen, die Absichten und Motive für die beiden Freiheitsberaubungen müssten "zwingend" identisch sei n, sondern lediglich aus den äußeren Umständen und dem als e r- wiesen erachteten Verhalten der Angeklagten den möglichen - wenn nicht gar naheliegenden - Schluss gezogen, es sei den Angeklagten nicht darauf ang e- kommen, sich im Rahmen einer allgemeinen Famili enfürsorge um die Nebe n- klägerin zu kümmern. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten Ad . L . zeigt revisi b- le Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht auf, insb esondere liegt die behauptete Lückenhaftigkeit nicht vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der psychiatrische Sachverständige von einer anderen ps y- chischen Störung als einer Psychose ausgegangen sei, die zu Halluzinationen geführt haben könnte. Dementsprechend gelangt die Revision unter Heranzi e- hung urteilsfremden Vorbringens zu einer abweichenden - eigenen - Beurte i- lung des Beweisergebnisses; damit kann sie im Revisionsverfahren keine n E r- folg haben. 13 14 15 - 9 - 4. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten M . L . , Y . L . und A . L . weist ebenfalls ke i- nen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Insbesondere ist es entgeg en der von der Revision des Angeklagten M . L . vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden, dass für diese drei Angeklagten - unabhängig von der konkreten Strafhöhe - die gleiche Kompensationsentscheidung dahin getroffen wurde, dass von der jeweils verhängten Freiheitsstrafe zwei Monate als vol l- streckt gelten. Denn bei dem Ausspruch über eine Kompensation für eine übe r- lange Verfahrensdauer handelt es sich gerade nicht um eine in Relation zur Strafhöhe stehende Entscheidung; nach dem a ufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwendenden "Vollstreckungsmodell" ist der Au s- gleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Strafhöhe zu trennen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, B GHSt 52, 124, 138). 5. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten I . L . und Ad . L . kann hingegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat gegen die zur Tatzeit 18 (Ad . L . ) und 19 bzw. 20 (I . L . ) Jahre alten Angeklagten, die im Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits 24 und 26 Jahre alt waren, Dauerarreste gemäß § 16 Abs. 4 JGG verhängt und dazu ausgeführt, es lägen zwar die Voraussetzungen der Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 J GG bei den Angeklagten nicht (mehr) vor, mildere Mittel als die Verhängung eines Dauerarrests seien indes nicht g e- eignet, ausreichend auf die beiden heranwachsenden Angeklagten erzieherisch einzuwirken, denen das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und d ie Einsicht zu vermitteln sei, dass sie für ihr Verhalten einzustehen hätten. Diese erzieher i- schen Ziele seien trotz des fortgeschritten en Lebensalters der Angeklagten mit 16 17 18 - 10 - dem Dauerarrest erreichbar, mit dem sie zu einem selbständigen und eige n- verantwortli chen Handeln anzuhalten seien; auch die Länge des Arrests hat die Strafkammer im Wesentlichen mit dem "erheblichen Erziehungsbedarf" der A n- geklagten begründet. Damit hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass dem Erziehungsg e- danken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat der zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allenfalls geringes Gewicht zukommt (BGH, B e- schluss vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, juris Rn. 5 mwN). Dies ist recht s- fehlerhaft und bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Ob darüber hinaus Anlass bestehen könnte, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass be i der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein tau g- liches Strafzumessungskriterium mehr ist (vgl. BGH aaO), bedarf deshalb hier (erneut) keiner Entscheidung. Das Landgericht hat zudem nicht in den Blick genommen, dass es durch die Verhängung des Dauerarrests gegen die im Tat zeitpunkt Heranwachse n- den auf eine Freiheitsentziehung erkannt hat, hinsichtlich derer eine Ausse t- zung der Vollstreckung zur Bewährung nicht vorgesehen ist. Auch dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil eine solche Rechtsfolge gegenüber einem E r- wachsen en allenfalls nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 StGB und bei Fehlen e i- ner günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB möglich wäre, das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei den im Urteilszeitpunkt erwachs e- 19 20 - 11 - nen Angeklagten indes von der Jugendkammer ni cht geprüft worden ist. Die Angeklagten sind deshalb im Ergebnis durch die Anwendung des Jugendstra f- rechts und die Heranziehung des für sie allenfalls in geringem Maße bedeu t- samen Erziehungsgedankens beschwert. Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt sti mmige Rechtfolgenen t- scheidung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Kompensationsentsche i- dung aufgehoben, die im Übrigen Bedenken begegnete (vgl. OLG Hamm, B e- schluss vom 8. Dezember 2011 - III - 3 RVs 102/11, juris Rn. 6 ff.). Bei der Ve r- hängung einer angem essen Sanktion wird das neue Tatgericht zudem in b e- sonderem Maße das Verbot der "refomatio in peius" gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. dazu Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 55 Rn. 73 ff.). Becker Schä fer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Tiemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 21
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