ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR417.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 417/16 vom 15. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 15. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin H . A . gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird verwo r- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin H . A . sowie wegen tatmehrheitlicher gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F . A . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu za h- len. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materie l- len Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 1 2 - 3 - "Die Revision der Neben klägerin ist unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesve r- letzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berec h- tigt. N ebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der N e- benklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahin g e- hende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhob e- nen Sachrüge nicht möglich (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 und 10; BGH NStZ - RR 2002, 104; 2009, 253; Meyer - Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN)." Dem schließt sich der Senat an. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revis i- onsverfahren findet wegen der zum Schuldspruch gleichfalls erfolglosen Rev i- sion des Angeklagten nicht st att (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. , § 473 Rn. 10a). Becker Schäfer Tiemann Berg Hoch 3 4
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