ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 4 / 1 8 vom 28. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. M ai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Lüneburg vom 29. September 2017 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben , dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 4 62 StPO , auch über die Kosten des R echtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zw eiten Rechtsgang - nachdem der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes bereits rechtskräftig g e- worden war - unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wende t sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung m a- teriell en Rechts gestützten Revision. D as Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17, juris) erforderliche erneute Festsetzung der 1 2 - 3 - Einzelfreiheitsstrafe wegen besonders schweren Raubes ist - wie der Genera l- bundesanwalt in seiner Antragssc hrift zutreffend ausgeführt hat - im Ergebnis rechtsfehlerfrei. 2. Der Gesamtstrafenausspruch kann indes keinen Bestand haben. Hie r- zu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: " a) Im Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Lüne burg vom 29. November 2016 war u.a. festgestellt worden, dass das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten am 4. November 2015 w e- gen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt hatte (vgl. dort UA S. 6); u. a. diese Strafe war in den mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17) aufgehobenen Strafausspruch unter Aufrechterha l- tung der zugehörigen Feststellungen einbezogen worden (vgl. auch UA S. 7 im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 29. September 2017 ). Da die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrecht s- zug nicht betroffenen Teile des Ersturteils auch dann ihre eigenstä n- dige Bedeutung für das weitere Verfahren behalten, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entsche i- d enden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden (vgl. BGH NStZ - RR 2002, 260, 261), war die Verurteilung des Amtsg e- richts Hamburg vom 4. November 2015 ungeachtet des Umstandes zu berücksichtigen, dass diese - abgesehen von der nur beiläufigen Auf zählung auf UA S. 7 - im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. September 2017 keine Erwähnung mehr findet. Der Senat hatte in der aufhebenden Revisionsentscheidung vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17) bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 4. No vember 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Gesamtstrafenbildung insoweit noch Feststellungen zum Zeitpunkt der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat sowie zum Vollstreckungsstand getroffen werden müssen (BGH aaO.). Hierzu finden sich im verfahrensg e- genständlichen Urteil indes jedoch keine Ausführungen. 3 - 4 - b) Aus den - insoweit aufrecht erhaltenen und weiterhin zu berücksic h- tigenden - Feststellungen des Urteils der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneb urg vom 29. November 2016 (dort UA S. 6) ergibt sich des Weiteren, dass zum damaligen Zeitpunkt die Verurteilungen des Amtsgerichts Hamburg vom 24. April 2015 und des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 28. August 2015, aus deren Strafen im Wege der nachträgl ichen Gesamtstrafenbildung mit Beschluss des Amtsg e- richts Hamburg vom 14. Dezember 2015 eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen gebildet wurde, noch nicht vollständig vollstreckt waren. Soweit das Landgericht im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 29. September 2017 ausführt, dass nunmehr eine Gesam t- strafenbildung nach § 55 StGB mit den Strafen aus den beiden vo r- genannten Verurteilungen des Amtsgerichts Hamburg vom 24. April 2015 und des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 28. August 2015 ausgeschlossen se i, weil ' zum Zeitpunkt der erneuten Verhandlung vor der 10. ' seien (UA S. 15; vgl. auch UA S. 16: ' mittlerweile vollständig vol l- streckt' ), hält dies der rechtlichen Prüfung nicht stand. Denn nach Aufhebu ng einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Z u- rückverweisung der Sache an das Tatgericht hat die (erneute) Bi l- dung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entsc heidung zu erfolgen. Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträgl i- cher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist. Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Aufhebung des Strafausspruchs zu ve r- fahren (BGH Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13). c) Die vorgenannten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückve r- weisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu tre f- fende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden; denn abweichend von dem der Entsche i- dung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt verbleibt nicht lediglich ein e - möglicherweise erledig te - Einzelstrafe. Sollte die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Ha m- burg vom 4. November 2015, zu der Feststellungen fehlen [siehe vorstehend 3. a)], zwar gesamtstrafenfähig, aber bereits erledigt sein, kann der gegebenenfalls dann erforderli che Härteausgleich im - 5 - Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH NStZ - RR 2015, 20). Bei einer erneuten nachträglichen Gesamtstrafenbi l- dung wird zudem - nach Auflösung der mit Strafbefehl des Amtsg e- richts Bad Gandersheim vom 22. September 2015 festgesetzten G e- samtgeldstrafe - auch die noch nicht erledigte (UA S. 6) Einzelgel d- strafe für die erste in diesem Strafbefehl genannte Tat (Tatzeit 28. März 2015, UA S. 6) ebenso zu berücksichtigen sein wie die Z ä- surwirkung der Verurteilung des Amtsgerich ts Hamburg vom 24. April 2015 (UA S. 5; vgl. zur Zäsurwirkung - die entgegen der Auffassung des Landgerichts aus den vorgenannten Gründen allerdings nicht weggefallen ist - (UA S. 15), die eine Einbeziehung von Strafen für Taten, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, ausschließt." Dem stimmt der Senat zu. Becker Gericke Spaniol Berg Leplow 4
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