BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 418/03 vom8. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 4. August 2003 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte imFall III 5 der Urteilsgründe (Ziffer 1 der Anklagevom 25. September 2002 - 81 Js 3204/02) verurteiltworden ist; im Umfang der Einstellung fallen dieKosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagte neben den übrigenTaten anstelle von drei Fällen nur wegen zweierFälle des Verwendens von Kennzeichen verfas-sungswidriger Organisationen verurteilt ist;c) der Urteilstenor dahin berichtigt, daß das Aktenzei-chen des den einbezogenen Strafen zugrundelie-genden Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergartenvom 14. November 2002 - (275) 8 Ju Js 1158/01 Ls (70/01) - lautet.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten desRechtsmittels zu tragen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der durchUrteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 14. November 2002 - (275) 8 Ju Js1158/01 Ls (70/01) - verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildetenGesamtstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverlet-zung, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung in drei Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, und wegen Verwendens vonKennzeichen verfassungswidriger Organisationen in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegenwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und sachlichen Rechts rügt.Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und des-halb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-fahrens im Fall III 5 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchsund zum Wegfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Imübrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten kann be-stehen bleiben. Angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, derEinsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der weiteren14 Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und zwei Jahren kann der Senat aus- - 4 -schließen, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine milde-re Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.Der Senat hat den Tenor des den einbezogenen Strafen zugrundelie-genden Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Hinblick auf einen offen-sichtlichen Schreibfehler des Aktenzeichens berichtigt.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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