BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 418//07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. November 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat: Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die beantragte Einholung eines psy-chiatrischen Sachverst344ndigengutachtens zur Erinnerungsf344higkeit der Ge-sch344digten der Sache nach wegen eigener Sachkunde abgelehnt (247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dass das Landgericht bei seiner Strafzumessung vom Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen ist, h344lt rechtlicher Nachpr374fung Stand. Das Landgericht hat trotz des Umstandes, dass die als Prostituierte t344tige - vom Angeklagten seit mehreren Jahren regelm344337ig aufgesuchte - Gesch344dig-te nach den Feststellungen zu dem erzwungenen Oralverkehr in der Tatnacht grunds344tzlich bereit gewesen ist, das Regelbeispiel des 247 177 Abs. 2 Satz 2 - 3 - Nr. 1 2. Alt. StGB gleichwohl als erf374llt angesehen. Angesichts der Besonder-heiten der Tat, auf die das Landgericht zutreffend abgestellt hat (Verbringen der Nebenkl344gerin gegen ihren Willen von H. aus in eine ihr unbekannte Ge-gend, Anhalten auf freiem Feld und die dadurch beim Opfer hervorgerufene gro337e Angst), der festgestellten Tatmotivation des Angeklagten, die Nebenkl344-gerin "zur Strafe" nicht nur auszusetzen, sondern sich zuvor von ihr noch sexu-ell befriedigen zu lassen, und seines Verhaltens unmittelbar im Anschluss an die Tat (Wenn sie nicht sofort aussteige und verschwinde, werde er sie im Steinhuder Meer ertr344nken), das eine deutliche Missachtung der Nebenkl344gerin ausdr374ckt und zugleich die vom Angeklagten beabsichtigte besondere Erniedri-gung ihrer Person durch die Tat deutlich macht, ist dies auch unter Ber374cksich-tigung der in der Entscheidung BGH NStZ 2001, 369 aufgestellten Ma337st344be nicht zu beanstanden. Auf die Bedenken des Senats gegen diese Entscheidung (s. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 19; vgl. im 334brigen Tr366ndle/ Fischer, StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 70 m. w. N.) kommt es daher nicht an. Die im Rahmen der Sachr374ge aufgestellten Behauptungen, die Gesch344-digte sei vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzen-den der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten "eingestimmt" worden (Gespr344ch des Vorsitzenden mit der Nebenkl344gerin und deren Prozessbevoll-m344chtigten au337erhalb des Sitzungssaales) und das Gericht habe die Aussage der Gesch344digten erhalten, indem es mit dieser "paktiert" und ihr eine "Beg374ns-tigung" zugesagt habe (Hinweis an die Nebenkl344gerin, dass f374r das Gericht ein etwaiger Erwerb von Bet344ubungsmitteln durch sie ohne Interesse sei), sind ur-teilsfremd und k366nnen daher - ungeachtet der insoweit fern liegenden Wertun-gen der Revision und ihrer unangemessenen Wortwahl - als materiell-rechtliche R374gen keinen Erfolg haben. Soweit in diesem Zusammenhang der Revisions-begr374ndung die verfahrensrechtliche Beanstandung der Verletzung von 247 55 - 4 - StPO durch Unterlassen der entsprechenden Belehrung der Gesch344digten ent-nommen werden k366nnte, w344re diese R374ge jedenfalls unbegr374ndet (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 55 Rdn. 17). Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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