BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 418/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 30. April 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Zu der R374ge, das Landgericht habe die Beweisantr344ge des Verteidigers auf kommissarische Vernehmung des Zeugen S. im Wege der internationalen Rechtshilfe in der T374rkei zu Unrecht wegen v366lliger Ungeeignetheit des Be-weismittels abgelehnt (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), bemerkt der Senat erg344n-zend: 1 Die mit dem bisherigen Aussageverhalten des Zeugen begr374ndete An-nahme des Landgerichts, nur dessen Vernehmung vor dem erkennenden Ge-richt verm366ge zur Wahrheitsfindung beizutragen, w344hrend eine kommissarische Vernehmung im Rechtshilfewege f374r sich allein zur Sachaufkl344rung ungeeignet und ohne Beweiswert sei, ist hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92, StV 1992, 548 2 - 3 - mwN). Ein Sachverhalt, der demjenigen vergleichbar w344re, 374ber den der Senat in seinem Beschluss vom 28. Januar 2010 (3 StR 274/09, NJW 2010, 2365, 2367 f., zum Abdruck in BGHSt 55, 11 bestimmt) zu befinden hatte, liegt nicht vor. Auch die besondere Situation, dass das erkennende Gericht einerseits der kommissarischen Vernehmung mangels pers366nlichen Eindrucks vom Zeu-gen jeden Beweiswert abspricht, andererseits aber dessen fr374here belastende Aussage, die gleicherma337en au337erhalb der Hauptverhandlung und ohne seine Mitwirkung zustande kam, f374r hinreichend beweiskr344ftig h344lt (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 759/92, StV 1993, 232), ist vorliegend entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben. Auf die Aussage des Zeugen bei seiner polizeilichen Befragung hat sich das Landgericht nur gest374tzt, soweit dieser den 344u337eren Ablauf des Geschehens, die Beteiligung mehrerer T344ter sowie die von diesen jeweils eingenommenen unterschiedlichen Rollen geschil-dert hat. Seine hierauf bezogenen Angaben hat es insbesondere deshalb f374r glaubw374rdig erachtet, weil sie mit den Beobachtungen der weiteren Tatzeugen 374bereinstimmen. Keinen Beweiswert hat das Landgericht der Aussage des Zeugen demgegen374ber beigemessen, soweit es festgestellt hat, dass der An-geklagte derjenige unter den Tatbeteiligten war, der auf K. geschossen hat. Vielmehr hat es die von ihm bei der Polizei abgegebenen Personenbeschrei-bungen als offensichtlich unrichtig erachtet und daraus den Schluss gezogen, er sei nicht bereit, wahrheitsgem344337e Angaben zur Person der T344ter zu machen. Gegen diese differenzierte Betrachtung der einzelnen Aussageteile ist aus revi-sionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Beweisbehauptungen in den abge-lehnten Antr344gen betreffen ausschlie337lich das Wissen des Zeugen um die Iden-tit344t des Angeklagten als einem der Tatbeteiligten und ber374hren somit nur den 3 - 4 - Teil seiner polizeilichen Aussage, dem das Landgericht gerade keinen Beweis-wert zugemessen hat. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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