ECLI:DE:BGH:2017:190917B3STR418.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 418/17 vom 19. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 23. März 2017 aufgehoben, s o- weit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Ent - ziehun gsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die sic h insbesondere gegen die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt richtet, hat den aus der Entscheidungsformel ersicht - lichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den vom Landgericht getroffen en Feststellungen geriet der A n- geklagte, der sich im Methadonsubstitutionsprogramm befand und zusätzlich täglich Heroin konsumierte, in einem alkoholisierten und von Methadon und Morphin beeinflussten Zustand, der seine Steuerungsfähigkeit erheblich ei n- sch ränkte, in der Küche der gemeinsamen Flüchtlingsunterkunft mit dem N e- benkläger H . in Streit. Im Verlauf der Auseinandersetzung stach er mit Tötungsvorsatz unvermittelt mehrfach auf diesen ein. Verletzt flüchtete der N e- benkläger auf den Flur. Der A ngeklagte verfolgte ihn und brachte ihm weitere Stiche bei. Schließlich konnte der Nebenkläger in das Zimmer des Zeugen H o . ausweichen, die Tür von innen verriegeln und einen Notruf absetzen. Er konnte von den alsbald eingetroffenen Rettungskräften no tärztlich versorgt und schließlich gerettet werden. 2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch der Stra f- ausspruch ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern zum Nachteil des Ang e- klagten. 3. Dagegen hält die Versagung der Unterbringung nach § 6 4 StGB rech t- licher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zule i- tungsschrift ausgeführt: "Das Landgericht hat seine Entscheidung, die Maßregel zu versagen, nicht begründet, obgleich sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den V oraussetzungen des § 64 StGB - auch jenseits des von der Ve r- teidigung urteilsfremd vorgetragenen vorbereitenden Sachverständ i- gengutachtens - aufdrängte: a) Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte an einem Methado n- programm teil und konsumierte darüber h inaus ein Bubble Heroin am Tag; nach seiner Inhaftierung litt er an Entzugserscheinungen (UA S. 4). 2 3 4 - 4 - Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass in Fä l- len fachgerechter Methadon - Substitution von Heroinabhängigen kein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliege (vgl. Pollähne in Kindhä u- ser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 64 Rn. 46; Dannhorn NStZ 2003, 484, 485). Diese Auffassung wird indes von der Rechtsprechung nicht geteilt. Vielmehr geht diese davon aus, dass der Umstand einer Methadonbeh andlung einen Hang zum Opiatkonsum nahelegt und deshalb eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 64 StGB erfordert (BGH NStZ - RR 2001, 12; BGH NStZ 2003, 484; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - 4 StR 337/15). b) Zudem lässt sich auch ein sym ptomatischer Zusammenhang zw i- schen der Tat und einem Hang nach den Urteilsgründen nicht ohne Weiteres ausschließen. Denn es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige oder vorrangige Ur - sache der Anlasstat ist; vielme hr ist es ausreichend, dass der Hang neben anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Ang e- klagte erhebliche Straftaten begangen hat (BGH NStZ 2010, 83, 84 mwN). Vorliegend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass aufgrund des Betäubungsmittelkonsu ms im Zusammenhang mit g e- nossenem Alkohol im Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit des A n- geklagten in der Tatsituation erheblich vermindert war i.S.d. § 21 StGB (UA S. 6, 7, 24 - 26). Es hat deshalb die Strafe gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (UA S. 31 ). Dies legt einen symptomat i- schen Zusammenhang zwischen einem Hang zum Opiatkonsum und der Tat nahe. c) Anhaltspunkte dafür, dass ohne Weiteres von einer fehlenden E r- folgsaussicht der Maßregelanordnung auszugehen sein könnte (vgl. § 64 S. 2 StGB), lassen sich den auf die Sachrüge allein zu berüc k- sichtigenden Urteilsgründen gleichfalls nicht entnehmen. d) Da zudem der Angeklagte neben seiner Teilnahme am Methado n- programm weiterhin Heroin konsumierte (UA S. 4), scheidet eine Geeignetheit und Erforderlichkeit der Unterbringung als Vorausse t- zung für die Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung gleichfalls nicht ohne Weiteres aus. Damit lag ein Fehlen der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht in einer Art und Weise auf der Hand, dass die bloße Mitteilung des Land g e- richts, die Maßregel komme 'nicht in Betracht' (UA S. 32), als aus - - 5 - reichende Begründung angesehen werden könnte. Liegen nämlich Umstände vor, die nahe legen, dass die Unterbringungsvoraussetzu n- gen gegeben sein könnten, und wird die Maßregel dennoch nicht ve r- hängt, so muss unabhängig von gestellten Anträgen im Urteil dargelegt werden, warum von der Anordnung abgesehen worden ist (van Ge m- meren in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 64 Rn. 119). Da es an solchen Erörterungen mangelt, ist das Urteil im bea ntragten Umfang aufzuheben; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können i n- des bestehen bleiben." Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an. Es ist auszuschließen, dass die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unte r- bringung nach § 64 StGB Einfluss auf den Strafausspruch gehabt hat. Dieser kann daher bestehen bleiben. Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch 5 6
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