BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 419/02 vom5. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWuppertal vom 5. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch angesichts der Verwendung einerZünderattrappe (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) dahin geändert, daß derAngeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung und exhibi-tionistischer Handlungen verurteilt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy