BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 419/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 2. Juli 2007 aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung gem344337 247 67 Abs. 2 StGB nF 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Ma337regel unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. 1 Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten be-schwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Den Einsatz der Schreckschusspistole als gef344hrliches Werkzeug (247 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB durch den Mitangeklagten K. hat ihm das Landgericht zu Recht 2 - 3 - nach den Grunds344tzen 374ber die sukzessive Mitt344terschaft zugerechnet (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 25 Rdn. 21). Auch die Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Insbesondere hat das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsau-sicht f374r eine Therapie (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 64 m. w. N.) mit rechtsfehler-freier Begr374ndung bejaht. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei-henfolge von Strafe und Ma337regel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausf374hrungen - bei der in 247 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Ma337regel regelm344337ig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. 3 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am 20. Juli 2007 das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl 2007 I 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung enth344lt, welche das Revisionsgericht gem344337 247 354 a StPO anzuwenden hat. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu voll-ziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung 374ber 4 - 4 - die Aussetzung der Reststrafe zur Bew344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. Der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des ge344nderten Ge-setzes beschwert, weil nach der Gesetzesbegr374ndung (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11) die neu geregelte Vollstreckungsreihenfolge der Sicherung des Thera-pieerfolges dient. Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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