BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 419/11 vom 20. Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund e s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Duisburg vom 12. August 2011 im Strafausspruch mit den zugeh örigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verwo rfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die dagegen ger ichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Während der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung der rech t- lichen Nachprüfung standhalten (§ 349 Abs. 2 StPO), muss die Freiheitsstrafe aufgehoben werden. 1 2 - 3 - Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Stra f- kammer nicht erörtert, ob ein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt. Hierzu hätte vorliegend Anlass bestanden, nachdem der Angeklagte nur Beihilfe zu der Haupttat geleistet hat, mithin der vertypte Milderungsgrund nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorliegt, und das Landgericht in den konkret en Strafzumessungserwägungen mehrere gewichtige schuldmindernde Umstände aufgeführt hat. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Erörterung einen minder schweren Fall ang e- nommen und eine geringere Strafe festg esetzt hätte. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer 3
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