BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 419/14 vom 5. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 201 5 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer, Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter innen der Bundesanwaltschaft, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. März 2014 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinhei t mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - R e- vision der Staatsanwaltschaft rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts, beanstandet im Einzelnen den Strafausspruch des angefochtenen Urteils und erstrebt seine Aufhebung insgesamt sowie die Zurückverweisung der Sache zu 1 - 4 - erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Angeklagte begründ et seine Revision mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Nachdem die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin S . , von einem angeblichen Besuch ihres Cousins nicht zur angekündigten Zeit nach Hause gekommen war, begab sich der Angeklagte in den frühen Morgenstu n- den des 18. April 2013 zu Fuß auf den Weg in den Nachbarort St . , wo er zunächst vergeblich am Bahnhof nach dem gemeinsamen A uto Ausschau hielt. Da ihm bekannt war, dass die Zeugin in den vorangegangenen Monaten viel Zeit mit dem Nebenkläger verbracht hatte, kam er auf den Gedanken, sie kö n- ne sich bei diesem aufhalten. Er lief daher zu der in St . gelegenen Wo h- nung des Nebe nklägers, vor der er das gemeinsame Fahrzeug stehen sah. Er stieg daraufhin die Treppen zur Terrasse der Nebenklägerwohnung hinauf, klopfte an die Terrassentür, die zugleich die Eingangstür zur Wohnung war und rief den Namen der Zeugin. Diese und der Neben kläger, die seit einiger Zeit eine auch intime Beziehung unterhielten, den vorangegangenen Abend mite i- nander verbracht und zu diesem Zeitpunkt geschlafen hatten, erwachten durch das Klopfen und die Rufe des Angeklagten, reagierten aber nicht sofort. Daher drückte der Angeklagte mit seiner linken Schulter die unversperrte Terrassentür auf und betrat die direkt angrenzende Küche. In diesem Moment stand der N e- benkläger auf, machte das Licht im Wohnzimmer an und traf in der Küche auf den Angeklagten. Zwischen d en beiden Männern entspann sich ein kurzes Wortgefecht, in dessen Verlauf der Angeklagte den Nebenkläger fragte, ob die Zeugin S . da sei, was dieser verneinte. Dies glaubte der Angeklagte nicht, 2 3 4 - 5 - begab sich daher von der Küche in das Wohnzimmer und zog dabei für den Nebenkläger sichtbar sein - wie auch sonst oft - mitgeführtes Klappmesser, um den Nebenkläger zu veranlassen, ihn vorbei zu lassen. Als sich beide schlie ß- lich im Wohnzimmer gegenüberstanden, entdeckte der sich umblickende A n- geklagte die n ur mit einem Bettlaken oder Handtuch bedeckte Zeugin in der dortigen Schlafnische. Erst der Anblick der unbekleideten Zeugin führte dem Angeklagten vor Augen, dass diese mit dem Nebenkläger einvernehmlich sexuell verkehrt hatte. Damit wurde ihm schlagarti g bewusst, dass die Bezi e- hung zur Zeugin beendet war. Dieser Gedanke wühlte den Angeklagten so sehr auf, dass er spontan den Entschluss fasste, auf den Nebenkläger einzust e- chen. Sein Messer in der rechten Hand haltend bewegte er sich unvermittelt auf den N ebenkläger zu, der versuchte, den Angeklagten mit dem ausgestreckten linken Arm abzuwehren. Dennoch gelang es dem Angeklagten, dem Nebenkl ä- ger einen Stich in die linke Brustregion im Bereich der fünften und sechsten Rippe zu versetzen. Dabei wusste er, das s ein solcher Stich tödlich wirken kann, und nahm einen tödlichen Erfolg billigend in Kauf. Der Stich drang bis zur Lunge vor und verursachte einen geringfügigen Pneumothorax. Ohne Verzög e- rung setzte der Angeklagte dann zu einem weiteren Stich an, der eben falls auf die Brustregion zielte, den Nebenkläger indes am linken Oberarm traf und dort eine tiefe Stich - und Schnittwunde verursachte. Nach einer nur kurzen Verz ö- gerung führte der Angeklagte schließlich einen dritten Stich, der dem Nebe n- kläger Schnittverl etzungen auf der linken Wange zufügte. Vor oder nach di e- sem dritten Stich forderte der Nebenkläger den Angeklagten auf, es gut sein zu lassen, er werde ohnehin sterben. Der Angeklagte äußerte zu einem ebenfalls nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, dass er den Nebenkläger abstechen we r- de. Nach dem letzten Stich wandte der Angeklagte seinen Blick kurz vom N e- benkläger ab. Diesen Moment nutzte dieser, um zu versuchen, dem Angekla g- ten das Messer aus der rechten Hand zu winden. Da dies aufgrund der G e- - 6 - genwehr des Angeklagten misslang, stieß der Nebenkläger den Angeklagten von sich, ging in die Küche und bewaffnete sich dort mit einem großen K ü- chenmesser. In dieser Zeit wandte sich der Angeklagte der Zeugin zu, die er aus dem Bett zerrte und beschimpfte. Als der Nebenkläger aus der Küche ins Wohnzimmer zurückkehrte, nahm er wahr, dass der Angeklagte und die Zeugin sehr nahe beieinander standen. Er entschloss sich daher, den Angeklagten nicht mit dem Messer zu attackieren, weil er Angst hatte, er werde dabei auch die Zeugin verletzen. Er ließ das Küchenmesser fallen, ging auf den Angeklagten zu und versuchte e r- neut, diesem das Messer aus der Hand zu winden. Aufgrund dieser Gewaltei n- wirkung ließ der Angeklagte, der sich dem Nebenkläger körperlich unterlegen fühlte, sein Klappmesser letztlich fallen. Anschließend setzte er sich erschöpft und schlapp auf den Wohnzimmerboden und schlug vor, miteinander zu reden. Der Nebenkläger ging darauf jedoch nicht ein und schob den Angeklagten, der wieder stand und keinen Widerstan d leistete, aus der Wohnung. Die Kammer konnte - sachverständig beraten - nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Stiche aufgrund einer auf seiner affektiven Erregung beruhenden tiefgreifenden Bewusstsein s- störu ng im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war. Revision der Staatsanwaltschaft Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) einen durchgreifenden Rechtsfehler auf 5 6 7 8 - 7 - und bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Fes t- stellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. 2. Auch der Rechtsfolgenaus spruch hält der auf die Sachrüge gebotenen umfassenden Rechtsprüfung stand. a) Soweit die Revision im Einzelnen als rechtsfehlerhaft beanstandet, dass das Landgericht eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des A n- geklagten bei Begehung der Tat n icht auszuschließen vermochte, zeigt sie e i- nen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf. Die auf der Grundlage des Gutac h- tens des in der Hauptverhandlung vernommenen psychiatrischen Sachverstä n- digen vorgenommene Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu bea n- standen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein releva n- ter Affekt sowie eine daraus folgende tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten bei der Tatbegehung nicht auszuschließen sei, falls dieser auf den Nebenkläger direkt na ch dem Erblicken der unbekleideten Zeugin S . ei n- gestochen habe. Das Landgericht hat einen solchen Tatablauf rechtsfehlerfrei festgestellt, ist dem Sachverständigen in seiner Beurteilung der Steuerungsf ä- higkeit des Angeklagten nach kritischer Prüfung des Gutachtens gefolgt und hat die danach nicht auszuschließende Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als erheblich im Sinne von § 21 StGB bewertet. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu ei n- wendet, das Landgericht habe keine Erinnerungslücken des Angeklagten fes t- gestellt, die indes "für gewöhnlich" mit einer affektbedingten tiefgreifenden B e- wusstseinsstörung einhergingen, nimmt sie eine eigene Würdigung der dem 9 10 11 - 8 - sachverständig beratenen Landge richt vorliegenden Beweisanzeichen vor; eine solche ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch für den Einwand einer lückenhaften Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Feststellung, der Angeklagte habe die Terrassentür (nur) aufgedrück t und nicht - was sich nach dem Vortrag der Revision indes aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergebe - aufgebrochen. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die von der Revision der Staatsa n- waltschaft vorgenommene weitere Beanstandung der Bewei swürdigung zu der Frage, ob der Angeklagte von einem (auch) sexuellen Verhältnis der Zeugin S . mit dem Nebenkläger schon vor der Tat wusste oder dies zumindest annahm. Der vom Landgericht aus den festgestellten Umständen gezogene Schluss, dass der A ngeklagte von einem derartigen Verhältnis bis zum Entd e- cken der unbekleideten Zeugin nicht ausging und daher auf diesen Anblick nicht vorbereitet war, ist möglich. Darauf, dass nach den Feststellungen etwa auch andere Folgerungen des Tatrichters denkbar ge wesen wären oder gar näher gelegen hätten, kommt es für die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nicht an (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581). Der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, de r Angeklagte sei schon beim Eindringen in die Wohnung fest von einem sexuellen Verhältnis der Zeugin mit dem Nebenkläger ausgegangen und daher bereits zu diesem Zeitpunkt - wie sich aus dem Aufbrechen der Ei n- gangstür ergebe - affektiv erregt gewesen, so da ss der forensisch relevante Affekt nicht erst später durch den Anblick der unbekleideten Nebenklägerin entstanden sein könne, stellt wiederum eine eigene Beweiswürdigung der B e- schwerdeführerin dar, die dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die im Übrigen zum Vorliegen eines Affekts vermisste Gesamtwürdigung aller vorliegenden, beweisrechtlich erheblichen Umstände hat das Landgericht nach 12 - 9 - dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in ausreichendem Umfang vo r- genommen. Der Senat kann daher auch aussc hließen, dass das Landgericht die von der Beschwerdeführerin angeführten Einzelumstände, die das Landg e- richt festgestellt hat und die dafür sprechen könnten, dass der Angeklagte beim Eindringen in die Wohnung von der Anwesenheit der Zeugin und deren intime n Verhältnis mit dem Nebenkläger ausging, nicht bedacht und nicht in seine Überzeugungsbildung hierzu einbezogen haben könnte. b) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung des Landgerichts - mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Revisions gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 und Urteil vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14, juris Rn. 4) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die verhängte Strafe verfehlt entgegen der Ansicht der Revision mit Blick auf die g egebenen Umstände nicht ihre Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin weiter bemängelt, das Landgericht habe die strafschärfenden Gesichtspunkte "nicht in ausreichendem Maße" gewürdigt, macht sie bereits durch diese Wort wahl deutlich, dass sie im Wesentlichen eine eigene Gewichtung der für die Strafbemessung relevanten Umstände vornimmt und ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzt. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht erfolgreich sein. Gleiches gilt für die Beansta n- dung, das Landgericht habe es nach den Urteilsgründen unterlassen, die sich aus der Tatsituation ergebende (besondere) Schutzlosigkeit des Nebenklägers und der Zeugin S . wie auch die von der Bindung der Zeugin an sich sowie von einer Reaktion mit übersteigerter Eifersucht getragenen Tatmotivation des Angeklagten (strafschärfend) zu berücksichtigen. Eine vollständige, erschö p- fende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist gesetzlich nicht vorg e- schrieben. Vielmehr sind gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO lediglich die bestimmenden Strafzumessungstatsachen anzugeben; deren Auswahl und 13 - 10 - Gewichtung sind dem Tatrichter übertragen und einer ins Einzelne gehenden revisionsrechtlichen Richtigkeitskontrolle weitgehend entzogen (st . Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336, 337 mwN). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist ein durchgreifender Rechtsfehler nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch für die - näher b e- gründete - Entscheid ung des Landgerichts, die Strafe nicht dem (auch) in B e- tracht kommenden Sonderstrafrahmen des § 213 StGB, sondern dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen sowie für die Entscheidu ng, die Vollstr e- ckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die fehlende Prüfung und Erörterung, ob die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, weil sie für das allgemeine Rechtsempfinden u n- verständlich ers cheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte, gefährdet den Bestand des angefochtenen Urteils hier nicht, da derartige Auswirkungen der Strafaussetzung vorliegend nicht nahe lagen u nd daher eine Prüfungs - und E r- örterungspflicht ausnahmsweise nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 - 2 StR 153/14, wistra 2014, 477 mwN). - 11 - Revision des Angeklagten Die aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge des Angeklagten ve r- a n lass te umfassende Rechtsprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen durchgre i- fenden, zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Becker Hubert RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehin dert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 14 15
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