BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 420/06 vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Dezember 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 14. Februar 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Dies f374hrt zum Weg-fall der Gesamtstrafe. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334ber- 1 - 3 - pr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde verh344ngte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten hat Bestand. Zwar hat das Landgericht bei deren Bemessung die weitere ausgeurteilte Tat zu Lasten des Angeklagten gew374rdigt. Die Strafe erweist sich jedoch auch bei Nichtber374cksichtigung dieses Zumessungsgesichtspunkts im Hinblick auf die Wirkstoffmenge des gehandelten Kokains und die einschl344gige Vorstrafe des Angeklagten als angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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