BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 420/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Ok-tober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 6. Mai 2008 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-hung von anderweitig verh344ngten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass hiervon drei Monate wegen 374berlanger Verfahrensdauer als verb374337t gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtmittel f374hrt zur Aufhe-bung des Strafausspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 2 Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Der vom Landgericht angenommene und seiner Strafzumessung zugrunde gelegte be-sonders schwere Fall des Betruges in der Alternative des Herbeif374hrens eines Verm366gensverlustes gro337en Ausma337es (247 263 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. StGB) wird durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt. 3 1. Danach gew344hrte die gesch344digte Bank dem Angeklagten einen Kredit in H366he von 1,7 Millionen 200 zur Finanzierung des Kaufpreises f374r eine Immobi-lie, die - nach einem von der Bank in Auftrag gegebenen Gutachten abz374glich der Kosten f374r notwendige Sanierungen - einen Wert von lediglich 1,682 Millionen 200 hatte. Um diesen Kredit zu erlangen, hatte der - erst wenige Wochen zuvor aus der Untersuchungshaft in einer anderen Betrugssache ent-lassene - Angeklagte der Bank unter anderem durch die Vorlage gef344lschter Unterlagen 374ber seine Einkommens- und Verm366genslage sowie durch eine in-haltlich falsche Selbstauskunft vorgespiegelt, dass er zur Bedienung des Kre-dits in der Lage sei. Im Vertrauen auf die wahrheitswidrigen Angaben des An-geklagten zahlte die Bank im Dezember 2003 das Darlehen aus. Zur Sicherung ihrer Anspr374che wurde der Kreditgeberin eine Grundschuld 374ber 1,7 Millionen 200 bestellt. Nachdem der Bank sp344ter die wahren finanziellen Verh344ltnisse des Angeklagten - kein festes Einkommen und Verbindlichkeiten von mehr als drei Millionen 200 - bekannt geworden waren, k374ndigte sie den Kredit und ver344u337erte die Immobilie im August 2005 freih344ndig zum Preis von 1,3 Millionen 200. Infolge-dessen verblieb bei der Darlehensgeberin letztlich ein Schaden von 520.000 200 inklusive der aufgelaufenen Zinsen. Diesen Betrag hat das Landgericht als Be- 4 - 4 - trugsschaden zugrunde gelegt. Der Angeklagte habe diese Sch344digung der Bank zumindest billigend in Kauf genommen. - 5 - 2. Die Feststellungen zur H366he des Verm366gensschadens halten rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Verm366gensschaden im Sinne von 247 263 StGB ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Verm366gens vor und nach der irrtumsbedingten Verm366-gensverf374gung des Get344uschten (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 263 Rdn. 70 m. w. N.). An einem Schaden fehlt es, wenn und soweit der get344uschte Gl344ubi-ger 374ber werthaltige Sicherheiten verf374gt, die sein Ausfallrisiko abdecken und - ohne dass dies der Schuldner vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (vgl. Fischer aaO 247 263 Rdn. 102 m. w. N.). Danach entfiel ein Verm366gensschaden im Sinne des Betrugstatbe-standes, soweit die als Sicherheit einger344umte Buchgrundschuld werthaltig war (vgl. BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Verm366gensschaden 54). Somit lag - gemessen am damaligen, auch dem Angeklagten bekannten Wert der Immobilie - nach den getroffenen Feststellungen eine Deckungsl374cke in H366he von (lediglich) 18.000 200 vor. In dieser H366he wurde die Bank in ihrem Verm366gen gesch344digt. 6 Darauf, dass der Gl344ubigerin aus dem Kreditgesch344ft mit dem Angeklag-ten letztlich ein Verm366gensverlust von 520.000 200 entstanden ist, kommt es hin-gegen insoweit nicht an; denn hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sicherheit ist auf den Zeitpunkt der Verm366gensverf374gung abzustellen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 331). Der dar374ber hinaus gehende Schaden der Bank kam allenfalls als verschuldete Tatauswirkung (247 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) strafsch344rfend ber374ck-sichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 241, 242). 7 b) Danach ist das Herbeif374hren eines Verm366gensverlustes gro337en Aus-ma337es durch den Angeklagten bereits objektiv nicht belegt (vgl. BGHSt 48, 360). Die Urteilsgr374nde tragen auch die Annahme des Landgerichts nicht, der Angeklagte habe die Sch344digung der Gl344ubigerin in H366he von 520.000 200 billi- 8 - 6 - gend in Kauf genommen. Offen bleibt insofern, weshalb der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verm366gensverf374gung im Dezember 2003 den Eintritt eines Scha-dens diesen Umfangs f374r m366glich hielt. Der Umstand, dass der rund ein Jahr und acht Monate sp344ter vorgenommene freih344ndige Verkauf der Immobilie ei-nen etwa 400.000 200 unter der fr374heren Bewertung liegenden Erl366s erbrachte, lie337 einen Schluss auf den Sch344digungsvorsatz des Angeklagten zur Zeit der Auszahlung des Darlehens jedenfalls nicht zu. 3. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei Zugrun-delegung des rechtlich zutreffenden Schadensumfanges eine niedrigere Einzel-strafe und eine mildere Gesamtstrafe zugemessen h344tte. Dies hat die Aufhe-bung des Strafausspruches zur Folge. 9 Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy